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13.12.2021

Zulässigkeit eines Bauschilds

Datenschutzrechtliche Zulässigkeit eines Bauschilds

Viele Bauherren dürften mitunter den Eindruck haben, dass das Recht ihnen zunächst Steine in den Weg legt, bevor diese aufeinandergesetzt werden können. Die bei der Durchführung eines Bauvorhabens einzuhaltenden Regularien beziehen sich dabei nicht nur auf das geplante oder in der Entstehung befindliche Bauwerk an sich, welches zuvörderst natürlich den planerischen und sicherheitsspezifischen Anforderungen genügen muss. Darüberhinausgehend sind mit dem Wunsch nach dem eigenen Heim und dem hierbei zu durchlaufenden Genehmigungsverfahren auch weitreichende Offenlegungspflichten von personenbezogenen Daten verbunden.

Eine dieser Offenlegungspflichten geht mit dem Baufreigabeschein (Roter Punkt) einher, welchen der Bauherr zusätzlich zur Baugenehmigung nach § 11 Abs. 4 S. 1 der Landesbauordnung (LBO) benötigt, um mit seinem Bauvorhaben beginnen zu dürfen. An der Baustelle nicht verfahrensfreier Bauvorhaben ist hiernach ein dauerhaftes und von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbares Schild anzubringen, welches die Bezeichnung des Vorhabens, das Genehmigungsdatum, die Bauschein-Nummer und die Genehmigungsbehörde sowie Namen und Anschriften der Bauherrin oder des Bauherrn, der Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfassers und der Bauleiterin oder des Bauleiters enthalten muss.

Manch einem Bauherren/einer Bauherrin mag diese Offenbarungspflicht ein Dorn im Auge sein, widerspricht sie doch dem vielfachen Wunsch nach Anonymität gerade in finanziell bedeutenden und von der Nachbarschaft oftmals mit Interesse verfolgten Angelegenheiten wie dem Bau einer Immobilie. In datenschutzrechtlicher Hinsicht ist die durch das Bauschild geforderte Datenoffenlegung jedoch nicht zu beanstanden.


In § 11 Abs. 4 S. 1 LBO trifft der Landesgesetzgeber eine Abwägung zwischen dem Daten- und Persönlichkeitsschutz der betroffenen Personen (Bauherren, Architekten, Bauleiter) und dem öffentlichen Interesse an der Kenntnis der für das Bauvorhaben verantwortlichen Personen. Sinn des Bauschilds (oder Bautafel) ist es, neben der Wahrnehmung bauordnungsrechtlicher Aufsichtsbefugnisse auch eine einfache Feststellbarkeit der verantwortlichen Personen im Falle von baustellenbezogenen Gefahren, Unfällen und Schäden zu ermöglichen.


Zur Erreichung letzterer Zwecke und der damit verbundenen Transparenz des Bauvorhabens werden die datenschutzrechtlichen Positionen der betroffenen Personen während der Zeit des Bauvorhabens in zulässiger Art und Weise beschränkt. Die Forderung der Bauaufsichtsbehörden zum Aufstellen (Anbringen) von Bauschildern mit dem betreffenden Inhalt beruht demnach gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. e, Abs. 3 lit. b Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) i. V. m. § 11 Abs. 4 S. 1 LBO auf einer gesetzlichen Rechtsgrundlage (Verarbeitungsgrundlage) und steht daher im Einklang mit dem Datenschutzrecht.

Quelle: LfDI Saarland

Weitere unterstützende Hinweise zum Datenschutz finden Sie in diesen Beiträgen:

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