Bei Datenschutz-Verstößen haften Unternehmen auch für weisungswidriges Verhalten Beschäftigter
Das jüngste Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) klärt wesentliche Fragen zur Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), speziell im Hinblick auf Schadensersatzansprüche. Hier die wichtigsten Erkenntnisse und deren Implikationen für Unternehmer und Mitarbeiter:
- Schadenersatzansprüche: Ein Verstoß gegen die DSGVO allein reicht nicht aus, um Schadensersatzansprüche zu begründen. Geschädigte müssen einen konkreten materiellen oder immateriellen Schaden nachweisen, der direkt durch den Verstoß verursacht wurde. Dies betont die Notwendigkeit für Unternehmen, Datenschutzverletzungen ernst zu nehmen und präventive Maßnahmen zu ergreifen.
- Haftung des Verantwortlichen: Die Haftung eines Unternehmens kann nicht allein durch das Fehlverhalten eines Mitarbeiters ausgeschlossen werden. Unternehmen müssen sicherstellen, dass ihre Datenschutzrichtlinien und die Einhaltung der DSGVO durch alle Mitarbeiter gewährleistet sind. Das Urteil unterstreicht die Bedeutung der Überwachung und Schulung von Mitarbeitern im Umgang mit personenbezogenen Daten.
- Bemessung des Schadenersatzes: Die Kriterien für die Festsetzung von Geldbußen nach Art. 83 DSGVO sind nicht auf Schadensersatzansprüche nach Art. 82 DSGVO übertragbar. Der Schadensersatz muss den tatsächlich entstandenen Schaden vollständig ausgleichen, darf aber keine Straffunktion erfüllen. Für Unternehmen bedeutet dies, dass sie mögliche Schadensersatzforderungen genau bewerten müssen, um angemessen darauf reagieren zu können.
Dieses Urteil hat wichtige Konsequenzen für das Datenschutzmanagement in Unternehmen. Es fordert eine stärkere Verantwortlichkeit und sorgfältigere Überwachung der Datenverarbeitungstätigkeiten, um die Einhaltung der DSGVO zu gewährleisten und potenzielle Haftungsrisiken zu minimieren. Unternehmen sollten ihre Datenschutzrichtlinien überprüfen und gegebenenfalls anpassen, um ihre Compliance sicherzustellen und effektive Reaktionsmechanismen auf Datenschutzverletzungen zu implementieren.
Bei diesen Anforderungen kann Sie ein externer Datenschutzbeauftragter optimal unterstützen. Der Datenschutzbeauftragte unterstützt Sie bei der Erstellung und Umsetzung von Datenschutzrichtlinien und hilft Ihnen dabei diese zu überwachen.