Türschilder und Briefkästen im Seniorenheim
Die Betreiber eines Seniorenheimes fragten an, ob es stimme, dass auf Grund der DSGVO kein internes Telefonverzeichnis unter den Bewohnern mehr herausgegeben werden dürfe. Auch die Postzustellung an die Bewohner und die Türschilder mit den Namen der Bewohner waren Gegenstand von Diskussionen. So äußerten die Betreiber zum Teil Bedenken, ob Briefkästen für Bewohner DSGVO-konform seien. Postzusteller verweigerten die Aushändigung von Post für Bewohner an die Verwaltung der Einrichtung.
Hier ist zunächst festzuhalten, dass sich die Aufsichtsbehörde lediglich zur datenschutzrechtlichen Zulässigkeit äußern kann. Häufig handelte es sich bei diesen Sachverhalten jedoch nicht vordergründig um datenschutzrechtliche Sachverhalte, sondern um grundsätzliche Leitungs- und Organisationsentscheidungen.
In Heimen ist das Anbringen von Türschildern und individuellen Briefkästen ebenso datenschutzrechtlich zulässig wie das Führen eines internen Telefonverzeichnisses.
In einem Seniorenheim, in dem persönliche Kontakte zwischen den Bewohnern üblich und gewünscht sind, kann es ein Interesse daran geben, unter den Bewohnern ein Telefonverzeichnis zu verteilen und die Kontaktaufnahme zu erleichtern. Um auch die Interessen derjenigen zu berücksichtigen, die dies nicht möchten, sehen wir es als gangbaren Weg an, über die Herausgabe eines Telefonverzeichnisses zu informieren und den Bewohnern ein Widerspruchsrecht einzuräumen.
Ebenso verhält es sich mit den Türschildern. War das Anbringen eines Türschildes mit dem Vor- und Nachnamen des Zimmerbewohners in einem Seniorenheim bisher üblich, bestand kein Anlass, diese zum 25. Mai 2018 zu entfernen. Hier wurde bei der Anfrage eines Seniorenheimes allerdings darauf verwiesen, dass auch für diejenigen Bewohner, die dies (nicht mehr) möchten, eine für alle passende Lösung gefunden wird, z.B. die Abkürzung des Namens.
Auch das Anbringen von mit den Bewohnernamen beschrifteten Briefkästen im Eingangsbereich ist auf datenschutzrechtlich zulässige Weise möglich. Je nach Sachverhaltskonstellation lässt sich dies auf Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f bzw. auf Art. 9 Abs. 2 Buchstabe a DSGVO stützen.
Quelle: BayLDA
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