Schweigepflicht bei Praxisübergang auf Erben
Was geschieht beim Tod des Praxisinhabers mit der Patientenakte? Mit dieser Frage wandte sich eine betroffene Patientin an die Aufsichtsbehörde. Ist Ursache für die Praxisaufgabe der Tod des Praxisinhabers, so geht die Praxis im Ganzen mit allen Rechten und Pflichten auf die Erben über (§ 1922 BGB).
Die Schweigepflicht, an die der Arzt gemäß § 203 StGB und § 9 der Berufsordnung der Sächsischen Landesärztekammer gebunden war, geht auf die Erben nicht über, wenn sie nicht selbst Ärzte sind. Da die Schweigepflicht des Arztes aber wie die Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht ebenfalls eine Nebenpflicht aus den früher geschlossenen Behandlungsverträgen darstellt, geht diese Nebenpflicht auf diejenigen Personen über, welche als Erben die Patientenkartei aus dem Nachlass erlangen.
Von ihnen ist zu verlangen, dass sie – wie ein Arzt – alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um eine ordnungsgemäße Aufbewahrung der Patientenkartei zu ermöglichen. Konkretere Regelungen bestehen nicht. Anders ist dies zum Beispiel im HeilberufeKammergesetz Baden-Württemberg geregelt: Die Kammern haben dort nach § 4 HBKG bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Interessen des Gemeinwohls und die Rechte der Patienten zu beachten. Sie haben Patientenunterlagen für die Dauer der Aufbewahrungspflicht in Obhut zu nehmen und den Patienten Einsicht zu gestatten, sofern dies nicht durch das verpflichtete Kammermitglied oder dessen Rechtsnachfolgerin oder – nachfolger gewährleistet ist.
Gegenüber den Verpflichteten besteht in diesem Fall ein Anspruch auf Erstattung der Kosten, welche im Zusammenhang mit der Aufbewahrung der Patientenakten entstehen. Die Kammern können andere Kammermitglieder oder Dritte mit der Erfüllung dieser Aufgabe betrauen, des Weiteren können die Kammern gemeinsame Einrichtungen zur Erfüllung dieser Aufgabe errichten oder nutzen.
Quelle: Sächssicher Datenschutzbeauftragter
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