Recht auf Löschung von Mandantendaten
Das Recht auf Löschung personenbezogener Daten des Mandanten gegenüber seinem Rechtsanwalt gemäß Art. 17 Abs. 1 DSGVO scheitert häufig an der rechtsanwaltlichen Aufbewahrungspflicht von sechs Jahren für Handakten gemäß § 50 Bundesrechtsanwaltsordnung i.V.m. Art. 17 Abs. 3 lit. b DSGVO.
Die Aufsichtsbehörde haben Beschwerden erreicht, in denen Mandanten die Löschung der bei ihren Rechtsanwälten gespeicherten personenbezogenen Daten begehrten. Art. 17 Abs. 1 DSGVO (Recht auf Löschung) gibt den betroffenen Personen und damit auch den Mandanten gegenüber ihren Rechtsanwälten grundsätzlich ein Recht auf Löschung ihrer personenbezogenen Daten. Allerdings besteht dieses Recht u.a. dann nicht, soweit die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist.
- § 50 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) regelt eine solche rechtliche Verpflichtung, die das Recht auf Löschung personenbezogener Daten des Mandanten gegenüber dem Rechtsanwalt beschränkt.
- § 50 Abs. 1 Satz 2 sieht eine sechsjährige Aufbewahrungsfrist für Handakten des Rechtsanwalts vor. Im Hinblick auf elektronisch gespeicherte Daten gilt dies, soweit sich der Rechtsanwalt zum Führen der Handakten oder zur Verwahrung von Dokumenten der elektronischen Datenverarbeitung bedient, § 50 Abs. 4 BRAO.
Im Gesetzentwurf zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe (BT-Drs. 18/9521 vom 05.09.2016, S.115) wird zur aktuellen Fassung des § 50 Abs. 1 BRAO unter Bezugnahme auf die Löschungsverpflichtung der DSGVO explizit ausgeführt, dass ein datenschutzrechtlicher Löschungsanspruch der Mandantschaft während der sechsjährigen Aufbewahrungsfrist ausgeschlossen ist.
Daher konnte den Petenten in diesen Fällen lediglich mittgeteilt werden, dass der Anspruch auf Löschung nicht besteht, soweit Handakten bzw. Dokumente auf Grundlage von § 50 BRAO beim Rechtsanwalt im Rahmen der Frist aufbewahrt werden.
Quelle: HBDI
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