Recht auf kostenfreie Kopie der Patientenakte
Verantwortliche, die zum Führen einer Patientenakte verpflichtet sind, haben betroffenen Personen eine kostenfreie Erstkopie der Patientenakte zu erteilen.
Mit Urteil vom 26.10.2023 (Az. C-307/22) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) klargestellt, dass das Recht auf eine kostenlose Erstkopie der Patientenakte aus Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DS-GVO nicht durch eine nationale Regelung, wie bspw. § 630g Abs. 2 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), eingeschränkt werden kann. Das Gericht bestätigt damit den Anspruch von Patientinnen und Patienten auf eine unentgeltliche erste Kopie ihrer Patientenakte. Entsprechende Anpassungen der bestehenden nationalen Regelungen stehen noch aus.
Im Berichtszeitraum hat die Datenschutzaufsicht deswegen vermehrt Beschwerden erhalten, wonach Ärztinnen und Ärzte weiterhin Kosten für die erste Kopie der Patientenakte verlangen. In einem besonders gravierenden Fall wurde berichtet, dass die Herausgabe der Akte von einer vorherigen Barzahlung in der Praxis abhängig gemacht wurde. Dies führte zu einer Verzögerung von über sechs Monaten, bis die Akte schließlich durch das Eingreifen der Datenschutzbehörde ausgehändigt wurde.
Ein solches Vorgehen entspricht, wie oben bereits erläutert, nicht den Vorgaben der DS-GVO. In allen betroffenen Fällen wurden die Verantwortlichen auf die geltende Rechtslage hingewiesen. Nach kostenfreier Erteilung der Kopie wurden die Verfahren jeweils mit einer kostenpflichtigen Verwarnung gemäß Art. 58 Abs. 2 Buchstabe b) DS-GVO abgeschlossen.
Quelle: Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht
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