Videoüberwachung im privaten und nachbarschaftlichen Bereich
Dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern werden immer wieder Beschwerden zu Videoüberwachungsanlagen oder Videokameras im privaten und nachbarschaftlichen Bereich vorgelegt. Die Europäische Daten-schutz-Grundverordnung (DSGVO) gilt allerdings nicht für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die von einer natürlichen Person zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten und ohne Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit vorgenommen werden (Erwägungsgrund 18 zur DSGVO).
Das eigene private Grundstück kann somit grundsätzlich überwacht werden.
Unzulässig ist es, wenn der Verantwortliche ein privates Nachbargrundstück mit überwacht. In diesem Fall kann der mögliche Eingriff des Nachbarn in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen durch den Betroffenen zivilgerichtlich geltend gemacht werden und im Rahmen von zivilgerichtlichen Abwehr- und Unterlassungsansprüchen abgestellt werden lassen (§§ 823, 1004 BGB). Hierzu kann auch auf die einschlägige Rechtsprechung vor Inkrafttreten der DSGVO, das heißt vor dem 25. Mai 2018, zurückgegriffen werden, da sich an der rechtlichen Bewertung von Videoüberwachungsanlagen und Videokameras grundsätzlich nichts geändert hat.
Der persönliche oder familiäre Anwendungsbereich einer Videoüberwachungsanlage oder Videokamera wird grundsätzlich immer verlassen, wenn über die Grundstücksgrenze hinaus öffentlicher Raum, wie der öffentliche Gehweg oder die öffentliche Straße, mit überwacht werden. Dies ist grundsätzlich immer unzulässig, wobei die Erfassung eines schmalen Streifens entlang der Hauswand unter bestimmten Umständen nach der Rechtsprechung ausnahmsweise zulässig sein kann.
Quelle: LfDI M-V
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