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15.04.2021

„Private“ Aufnahmen von Dritten

Die Anfertigung von Fotos und Videos fremder Person fällt in den Anwendungsbereich der DSGVO. Die Haushaltsausnahme des Art. 2 Abs. 2 lit c) DSGVO findet keine Anwendung, da es sich nicht um eine ausschließlich persönliche Tätigkeit handelt. Rechtswidrig erstellte Aufnahmen können mit einer Geldbuße sanktioniert werden.

Aufnahmen, die Privatpersonen mit dem Mobiltelefon oder einer Digitalkamera auf der Straße von Fremden anfertigen, zu denen sie keinerlei Beziehung haben, stellen einen sehr viel größeren Teil der Arbeit der Aufsichtsbehörden  dar als zu erwarten war. Es kommt immer wieder vor, dass Menschen sich gegenseitig filmen. Auch wenn der Gefilmte nicht einverstanden ist, kann dies gerechtfertigt sein, weil ein berechtigtes Interesse vorliegt, zum Beispiel wenn es im Nachgang eines Verkehrsunfalls zu einer Streitigkeit mit Drohungen auf der Straße kommt. Dann ist das Anfertigen von Aufzeichnungen anlassbezogen und häufig auch zulässig. Besteht hingegen keinerlei Kontakt zwischen der filmenden und der gefilmten Person und geht es bei den Aufnahmen konkret um die gefilmte Person, ist diese also nicht bloßes Beiwerk zum Beispiel einer Straßenszene, so ist das Anfertigen von Aufnahmen unzulässig. Die Motivation für derartige Aufnahmen, zu denen Beschwerden eingereicht werden, ist häufig sexueller Natur.

Es waren dazu verschiedene derartige Beschwerden zu verfolgen: So hatte ein Taxifahrer auf der Straße ihm fremde Jugendliche fotografiert und diese Aufnahmen in einem Ordner gespeichert, der einen sehr hohen Anteil an pornografischen Aufnahmen hatte. In einem anderen Fall soll ein Mann auf einem Stadtteilfest gezielt Kinder gefilmt haben, die mit ihren Eltern dort zum Feiern waren. Im Wohlerspark in Altona hat ein Mann heimlich junge Frauen gefilmt, die sich dort leicht bekleidet zum Sonnenbaden aufgehalten haben. In der Europapassage ist ein Mann einer Familie gefolgt und hat dabei durchgehend und gezielt die minderjährige Tochter der Familie gefilmt. Auch gehen immer wieder Beschwerden ein, weil Frauen unter den Rock in den Intimbereich gefilmt wird. Der Gesetzgeber hat das „Upskirting“ zwar im Sommer 2020 zur Straftat nach § 184k StGB erklärt. Nach dieser Norm können aber keine Taten bestraft werden, die vor dem Wirksamwerden der Gesetzesänderung begangen wurden.

Diese Fälle werden regelmäßig von der Polizei und der Staatsanwaltschaft Hamburg an die Datenschutzaufsicht abgegeben. Der Erfolg der Maßnahme hängt häufig von der Ermittlungstätigkeit der Polizei ab. Hat diese schnell reagiert, das Tatwerkzeug gesichert und vor allem die damit angefertigten Aufnahmen, so können derartige Fälle regelmäßig mit Geldbußen abgeschlossen werden. In einem Fall hat der Verteidiger des Filmenden eingewandt, dass die Aufsichtebghörde dies nicht mit einem Bußgeld belegen dürfe. Es handele sich beim Anfertigen derartiger Aufnahmen um eine „ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeit“, die gem. Art. 2 Abs. 2 lit c) DSGVO nicht in den Anwendungsbereich des Datenschutzrechts falle. Da hier ohnehin eine richterliche Bestätigung der polizeilichen Beschlagnahme des Tathandys eingeholt werden musste, bot sich hier eine gute Gelegenheit, diese Frage gerichtlich klären zu lassen.

Wie zu erwarten war, ist der zuständige Ermittlungsrichter des AG Hamburg der Argumentation des Verteidigers nicht gefolgt. In einem Beschluss vom 3.7.2020 (163 Gs 656/20) hat das Gericht in erfreulicher Deutlichkeit ausgeführt: „Der Betroffene versteht diese Regelung [gemeint ist die Haushaltsausnahme nach Art. 2 Abs. 2 lit c) DSGVO] jedoch ersichtlich falsch, wenn er daraus schließen sollte, dass es ihm jederzeit frei steht, in der Öffentlichkeit eigenmächtig, gezielt Fotographien von ihm fremden Personen zu fertigen.“ Fremde Personen, die sich in der Öffentlichkeit bewegten, könnten nicht durch das Anfertigen von Fotografien zu persönlichen Zwecken in die Privatsphäre desjenigen „hineingezogen“ werden, der derartige Fotos anfertigt.

Die Anwendbarkeit des Datenschutzrechts führt nicht automatisch zu einer Unzulässigkeit des Filmens. Bei derartigen Aufnahmen, denen eine sexuelle Motivation zugrunde liegt, fehlt es jedoch an einer Rechtsgrundlage. Die Aufnahmen sind damit unzulässig.

Quelle: HmbBfDI

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