Zurück zur Übersicht
10.11.2021

Positivdaten bei Energieversorgern

Von Energieversorgungsunternehmen dürfen aufgrund von Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. f DSGVO keine Daten zu ungestört laufenden Verträgen an Wirtschaftsauskunfteien gemeldet werden.

Das BayLDA hat sich mit der Frage befasst, ob Energieversorgungsunternehmen auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. f DSGVO Positivdaten an Wirtschaftsauskunfteien melden dürfen. Zur bundeseinheitlichen Klärung wurde diese Streitfrage im Arbeitskreis Auskunfteien der DSK erörtert. Positivdaten sind Daten über ungestört laufende Verträge. Im DSK-Beschluss vom 11.06.2018 werden Positivdaten bei Kredit- und Giroverträgen konkretisiert als Daten über die Begründung, ordnungsgemäße Durchführung und Beendigung von solchen Verträgen. Allgemein versteht man also unter Positivdaten Daten zu ungestört laufenden Vertragsverhältnissen. Ungestört bedeutet hier, dass keine Vertragsstörungen, wie Zahlungsstörungen, aufgetreten sind. Im Gegensatz hierzu sind Negativdaten bestimmte Kriterien, bei denen ein Ereignis, welches eine vertragliche Störung, insbesondere eine Zahlungsstörung, begründet, aufgetreten ist. Dadurch kann die Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit beurteilt werden.

Das BayLDA sieht als maßgebliches Kriterium für die Beurteilung der Zulässigkeit der Positivdatenspeicherung durch Wirtschaftsauskunfteien das kreditorische Risiko an. Dies ist das Risiko, das ein Vertragspartner eingeht, wenn dieser in Vorleistung geht und die Leistung vom anderen Vertragspartner erst im Nachhinein bezahlt wird. Bei Energieversorgungsverträgen liegt insofern ein kreditorisches Risiko vor, dass Energieversorgungsunternehmen mit der Energielieferung in Vorleistung gehen und Kunden diese erst im Nachhinein bezahlen. Allerdings ist dieses kreditorische Risiko stark begrenzbar durch Abschlagszahlungen oder Vorauszahlungen der Kunden. Daher wird das kreditorische Risiko von unserer Seite bei Energieversorgungsverträgen als nicht ausreichend hoch angesehen, als dass dieses ein berechtigtes Interesse gem. Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. f DSGVO an der Einmeldung von Positivdaten an Auskunfteien rechtfertigen könnte. In der Abwägungsentscheidung überwog das Interesse der Betroffenen dasjenige der Verantwortlichen.

Quelle: BayLDA

Weitere unterstützende Hinweise zum Datenschutz finden Sie in diesen Beiträgen:

Dieser Absatz enthält Affiliatelinks/Werbelinks