Immer wieder erreichten die Datenschutzaufsicht auch Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern, von denen Unternehmen die Vorlage eines Personalausweises verlangten. Auffällig dabei war, dass die Beschwerdeführenden vielfach nicht wussten, dass das Kopieren und Scannen von Personalausweisen datenschutzrechtlich grundsätzlich nicht mehr zu beanstanden ist. Die Erhebung und Speicherung von Ausweiskopien sind jedoch an bestimmte Anforderungen geknüpft.
Gemäß § 20 Personalausweisgesetz darf der Personalausweis mit Zustimmung des Ausweisinhabers oder der Ausweisinhaberin abgelichtet werden. Die Ablichtung muss eindeutig und dauerhaft als Kopie erkennbar sein. Vom Ausweisinhaber bzw. der -inhaberin darf nicht verlangt werden, den Personalausweis zu hinterlegen oder in sonstiger Weise den Gewahrsam aufzugeben. Darüber hinaus muss die Datenverarbeitung entsprechend des Gebots der Datenminimierung nach Art. 5 Abs. 1 lit. c) DSGVO auf das notwendige Maß beschränkt sein. Der Grundsatz der Speicherbegrenzung legt in Art. 5 Abs. 1 lit. e) DSGVO fest, dass personenbezogene Daten in einer Form gespeichert werden sollen, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie […] es erforderlich ist.
Quelle: LfD Niedersachsen
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