Vorlage des Personalausweises bei Immobilienkauf erst bei ernsthafter Kaufabsicht erforderlich
Im Rahmen eines Immobilienkaufs kann die Vorlage des Personalausweises oder die Übermittlung seiner Kopie von einem Kaufinteressenten nur verlangt werden, wenn der Kaufinteressent seine Kaufabsicht bekundet hat. Diese kann bei der Vereinbarung eines Besichtigungstermins ohne weitere Hinweise auf die Kaufabsicht nicht angenommen werden.
Den Thüringer Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (TLfDI) erreichte eine Beschwerde eines Bürgers, wonach er im Rahmen eines Immobilienkaufs für die Vereinbarung eines Besichtigungstermins dem Immobilienmakler eine Kopie seines Personalausweises übermitteln sollte. Der Kaufinteressent und Beschwerdeführer hatte sich augenscheinlich noch nicht zum Kauf der Immobilie entschlossen. Dennoch wurde die Kopie seines Personalausweises verlangt. Der Beschwerdeführer weigerte sich, dem nachzukommen und beschwerte sich beim TLfDI.
Grundsätzlich regelt § 20 Abs. 2 Personalausweisgesetz (PAuswG) die Zulässigkeit einer Anfertigung einer Personalausweiskopie. Nach § 20 Abs. 2 PAuswG darf der Personalausweis nur vom Ausweisinhaber oder von anderen Personen mit Zustimmung des Ausweisinhabers in der Weise abgelichtet werden, dass die Ablichtung eindeutig als Kopie erkennbar ist. Voraussetzung ist danach zunächst die Einwilligung des Ausweisinhabers zur Ablichtung, dies umfasst auch die Erstellung einer Fotokopie sowie die Erkennbarkeit dieser als Kopie (zum Beispiel als Schwarz-Weißdruck). Zudem wird eine datenschutzrechtliche Rechtfertigung entsprechend Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a), Art. 6 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verlangt. Als Rechtsgrundlage in Betracht kommt, neben der Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a) DSGVO, die in diesem Fall gerade nicht vorlag, eine die Datenverarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung entsprechend Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c) DSGVO in Verbindung mit einer weiteren Rechtsgrundlage (Art. 6 Abs. 3 DSGVO).
Eine solche Verpflichtung ist für Personalausweiskopien in § 2 Nr. 14, § 8 Abs. 2, § 11 Abs. 2 und § 11a Geldwäschegesetz (GWG) normiert. Immobilienmakler sind nach § 2 Nr. 14 GWG Verpflichtete nach dem GWG. Entsprechend § 8 Abs. 2 GWG haben Verpflichtete das Recht und die Pflicht, Kopien von Dokumenten anzufertigen, die die Identität des Berechtigten anzeigen (mithin den Personalausweis). Nach § 11 Abs. 2 GWG dürfen Verpflichtete den Berechtigten allerdings nur dann identifizieren (und dies mittels Personalausweiskopie speichern), „wenn der Vertragspartner des Maklers ein ernsthaftes Interesse an der Durchführung des Immobilienkaufvertrages äußert“ (Kaufabsicht).
Das GWG stellt eine geeignete Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c) und Abs. 3 DSGVO dar. Danach müssen die Regelungen über die Datenverarbeitungen so klar und präzise die Verarbeitungsvoraussetzungen beschreiben, dass die Verarbeitungen für die Rechtsunterworfenen klar erkennbar ist (Kühling/ Buchner, Kommentar Datenschutzgrundverordnung, Art. 6 Rn. 84). Auch muss gemäß Art 6 Abs. 3 Satz 2 DSGVO der Zweck der Verarbeitung gesetzlich festgelegt sein. § 11a GWG genügt diesen Anforderungen.
Mithin dürfen Immobilienmakler auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c) und Abs. 3 DSGVO in Verbindung mit § 2 Nr. 14, § 8 Abs. 2, § 11 Abs. 2 und § 11a GWG nur dann eine Kopie des Personalausweises anfertigen, wenn eine Kaufabsicht der Immobilie seitens des Berechtigten vorliegt.
Zusätzlich muss die Datenverarbeitung entsprechend Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c) DSGVO erforderlich sein. Art. 5 Abs. 1 Buchstabe c) DSGVO statuiert das Prinzip der Datenminimierung, wonach Datenverarbeitungen auf das notwendige Maß beschränkt sein müssen. Das ist sie nur, soweit eine ernsthafte Kaufabsicht vorliegt. Dem Verantwortlichen wurde mitgeteilt, dass das Verlangen des Personalausweises eines Kaufinteressenten ohne Kaufabsicht lediglich nach Einholung einer Einwilligung entsprechend Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a) und Art. 7 DSGVO zulässig sei. Die bisher angewandte Praxis (Verlangen eines Personalausweises ohne Vorliegen einer Einwilligung und ohne Vorliegen einer Kaufabsicht) entsprach nicht den Vorgaben der DSGVO. Dem Verantwortlichen wurde aufgegeben, seine Praxis umzustellen. Der Fall ist noch nicht abgeschlossen.
Quelle: LfDI Thüringen
Weitere unterstützende Hinweise zum Datenschutz finden Sie in diesen Beiträgen:
- Kein Backup, kein Mitleid! Datensicherung mit NAS und Festplatte
- Datenpanne auf Reisen durch Visual Hacking- Blickschutz hilft.
- Denkanstoß – Daten(schutz)risiko USB-Stick, es passiert immer wieder
- Aktenvernichter für den Arbeitsplatz – Gegen Datenpannen auf Papier
- Tipp: Textpassagen mit einem Camoflage-Rollstempel unkenntlich machen
- Aufsichtsbehörde empfiehlt Buch: DSGVO /ePrivacy auf Websites umsetzen
- Recht im Online-Marketing: So schützen Sie sich vor Fallstricken zur DSGVO
Dieser Absatz enthält Affiliatelinks/Werbelinks