OLG Stuttgart sagt „Ja“ zu DSGVO Abmahnungen
Bisher ist es noch nicht abschließend geklärt, ob DSGVO Verstöße als Verletzung einer Marktverhaltensregel gewertet und zum Beispiel von Wettbewerbsvereinen abgemahnt werden können. Das OLG Stuttgart hat in einer Entscheidung vom 27. Februar 2020, Az. 2 U 257/19 entscheiden, dass Unternehmen die ihren Informationspflichten der DSGVO nicht erfüllen wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden können.
Das OLG Stuttgart ist der Auffassung: Kommen Unternehmen nicht ihrer Pflicht nach, die Informationspflichten der DSGVO zu erfüllen, können Wettbewerbsvereine sie dafür abmahnen. Das heißt auch: Die Richter stuften die datenschutzrechtlichen Informationspflichten der DSGVO als Marktverhaltensregeln ein (Urteil vom 27. Februar 2020, Az. 2 U 257/19). Bereits das OLG Naumburg und das OLG Hamburg haben ebenfalls dieselbe Einschätzung getroffen.
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