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23.03.2020

Newsletter trotz Widerspruch – Bußgeld


Der Versand eines Newsletters trotz erklärtem Widerspruch gegen Direktwerbung verstößt gegen die Rechte des Betroffenen und kann von der Datenschutzaufsichtsbehörde mit einem Bußgeld geahndet werden.


Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) hat ein Bußgeldverfahren gegen die Hamburger Volksbank eG durchgeführt. Das Unternehmen hatte einem Kunden per E-Mail einen Newsletter mit werblichen Inhalt geschickt, obwohl dieser Kunde zuvor der Zusendung weiterer Werbeanschreiben ausdrücklich widersprochen hatte. Gemäß Art. 21 Abs. 2 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) haben Adressaten von Werbemaßnahmen das Recht, jederzeit Widerspruch gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten zum Zwecke der Direktwerbung einzulegen.

Die Ausübung des Widerspruchrechts ist an keine Bedingungen geknüpft. Der Widerspruch muss auch nicht in einer bestimmten Form ausgeübt werden. Er kann schriftlich, mündlich oder elektronisch eingelegt werden. Die Umsetzung des Widerspruchs muss unverzüglich erfolgen. Nur in Einzelfällen kann es für ein Unternehmen unzumutbar sein, einen eingegangen Werbewiderspruch unverzüglich umzusetzen. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn konkrete Werbeaktionen bereits angelaufen sind und die Kontaktdaten der betroffenen Person sich schon in der Verarbeitung befinden. Das Unternehmen hat den Verstoß eingeräumt und vorgetragen, dass nach dem Eingang des Widerspruchs die Löschung der E-Mailadresse des Beschwerdeführers aus dem Newsletter-Verteiler aufgrund eines Bearbeitungsfehlers eines Beschäftigten versehentlich unterblieben sei.

Bei Verstößen gegen die Rechte der betroffenen Personen gemäß Art. 21 Abs. 2, 3 DSGVO werden nach Art. 83 Abs. 5 lit. b DSGVO im Einklang mit Art. 83 Abs. 2 DSGVO Geldbußen von bis zu 20.000.000 € oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 4% seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres verhängt, je nachdem, welcher der Beträge höher ist. Bei der Festsetzung der Geldbuße haben die Aufsichtsbehörden gemäß Art. 83 Abs. 1 DSGVO sicherzustellen, dass die Verhängung von Geldbußen in jedem Einzelfall wirksam, verhältnismäßig und abschreckend ist. Der vom Verordnungsgeber vorgesehene hohe Bußgeldrahmen dient dem Ziel einer einheitlichen und konsequenten Durchsetzung der Vorschriften der DSGVO in der gesamten Europäischen Union (vgl. Erwägungsgründe 129 und 148 zur DSGVO) und ist auch Ausdruck der enormen wirtschaftlichen Bedeutung der Verarbeitung personenbezogener Daten.

Der HmbBfDI hat wegen des Verstoßes ein Bußgeld im mittleren vierstelligen Bereich verhängt. Die im Verhältnis zur Bußgeldobergrenze vergleichsweise geringe Bußgeldhöhe ist mehreren Faktoren geschuldet, die in diesem Fall zu Gunsten des Unternehmens zu berücksichtigen waren. So hat der HmbBfDI insbesondere berücksichtigt, dass der Verstoß auf den Bearbeitungsfehler eines einzelnen Beschäftigten zurückzuführen ist und kein systematischer Mangel bei der Bearbeitung von Widersprüchen gegen Direktwerbung vorliegt. Ferner hat das Unternehmen die Umsetzung weiterer organisatorischer Maßnahmen zugesichert, um zukünftig auch Bearbeitungsfehler einzelner Beschäftigter verhindern zu können. Auch dies wurde mildernd berücksichtigt. Schließlich wurde zu Gunsten des Unternehmens gewertet, dass es bislang nicht wegen ähnlicher Verstöße in Erscheinung getreten ist und sich im weiteren Verlauf des Verfahrens kooperativ gezeigt hat. Das Unternehmen hat die Geldbuße akzeptiert und keinen Einspruch eingelegt.

Weitere unterstützende Hinweise zum Datenschutz finden Sie in diesen Beiträgen:

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