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25.11.2022

Nachfragen bei Kund:innen

Nachfragen bei Kund:innen – Nutzung einer Telefonnummer aus dem Telefonbuch

Das Heraussuchen der Telefonnummer von Kund:innen aus dem Telefonbuch anhand deren Wohnort und Namen ist datenschutzrechtlich nicht geeignet, um die Richtigkeit der erhobenen Daten zu gewährleisten.

Eine Beschwerdeführerin monierte, dass ein Unternehmen, bei dem sie online Waren bestellt hatte, bei einer namensgleichen, verwandten Person angerufen hätte, um sich danach zu erkundigen, ob diese noch Interesse an der aufgegebenen Bestellung habe. Die Beschwerdeführerin habe die Bestellung online aufgegeben und als Zahlungsart Vorkasse gewählt. Im Zuge der Bestellung hat sie ihre E-Mail-Adresse angegeben. Da die Beschwerdeführerin den ausstehenden Betrag noch nicht überwiesen hatte, habe das Unternehmen im Telefonbuch nach der Telefonnummer der Kundin recherchiert, was dazu führte, dass eine namensgleiche, im gleichen Ort wie die Kundin wohnende Person vom Unternehmen kontaktiert und über die Bestellung informiert wurde.

Gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. d und f DSGVO unterliegt der Verantwortliche bei der Verarbeitung personenbezogener Daten dem Grundsatz der Richtigkeit und der Vertraulichkeit und muss diese durch entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen sicherstellen (Art. 24 Abs. 1 DSGVO). Das Heraussuchen einer Telefonnummer einer namensgleichen Person aus dem Telefonbuch und die Verwendung dieser Daten zum Zwecke der Nachfrage zu einer von dieser aufgegebenen Bestellung stellen keine geeignete technische und organisatorische Maßnahme dar, um die Richtigkeit der erhobenen Daten zu gewährleisten. Allein anhand des Wohnorts und Namens kann eine eindeutige Identifizierung der betroffenen Person nicht erfolgen und somit kann auch eine Weitergabe von Daten an unberechtigte Dritte nicht ausgeschlossen werden. Eine telefonische Kontaktaufnahme war überdies im vorliegenden Fall nicht notwendig, da dem Unternehmen bereits eine andere Kontaktadresse (E-Mail-Adresse) vorlag, über die es die Kundin hätte erreichen können. Eine zusätzliche, nicht notwendige Datenerhebung bzw. -verarbeitung verstößt daher auch gegen den Grundsatz der Datenminimierung nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DSGVO.

Quelle: BayLDA

Weitere unterstützende Hinweise zum Datenschutz finden Sie in diesen Beiträgen:

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