Löschfristen bei Restschuldbefreiung
Löschfristen bei Daten über Restschuldbefreiung aus dem öffentlichen Insolvenzregister
Private Wirtschaftsauskunfteien erfassen und speichern in ihren eigenen Datenbanken Informationen aus öffentlichen Registern, insbesondere solche über Restschuldbefreiungen aus dem öffentlichen Insolvenzregister. Bisher löschten die privaten Auskunfteien diese Informationen nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach der Eintragung gemäß den Verhaltensregeln für die Prüf- und Löschfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien vom 25. Mai 2018 (in der Fassung vom 1. Januar 2020), die in Deutschland vom Verband der Wirtschaftsauskunfteien ausgearbeitet und von der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen genehmigt wurden.
In den verbundenen Rechtssachen C-26/22 und C-64/22|SCHUFA Holding (Restschuldbefreiung) hat der EuGH entschieden, dass private Auskunfteien Daten über eine Restschuldbefreiung jedenfalls nicht länger speichern dürfen als das öffentliche Insolvenzregister. Das heißt, dass Informationen zur Restschuldbefreiung aus dem öffentlichen Insolvenzregister nach Erreichen der Speicherdauer des öffentlichen Insolvenzregisters auch aus dem Datenbestand der Auskunftei gelöscht werden müssen. Nach diesem Zeitraum kann die Speicherung dieser Daten durch eine Wirtschaftsauskunftei aus einem öffentlichen Insolvenzregister nicht mehr auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO gestützt werden, sodass eine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung fehlen würde.
Das hat zur Folge, dass Wirtschaftsauskunfteien ihre bisherigen Löschfristen anpassen müssen. Informationen zur Restschuldbefreiung müssen nach sechs Monate gelöscht werden. Die Verhaltensregeln für die Prüf- und Löschfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien vom 25. Mai 2018 (in der Fassung vom 1. Januar 2020) gem. Art. 40 DS-GVO, die in Deutschland vom Verband der Wirtschaftsauskunfteien ausgearbeitet wurden, werden ebenfalls angepasst.
Quelle: Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
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