Kfz-Kennzeichen auf Supermarkt-Parkplätzen
Die Aufsichtsbehörde erreichte eine Anfrage, ob Supermärkte Kennzeichen von Kraftfahrzeugen speichern dürfen, um gegen wiederholte Parkverstöße auf dem jeweiligen Supermarkt-Parkplatz vorgehen zu können.
In bestimmten Fällen kann gegen eine nicht erlaubte Benutzung von Parkflächen vorgegangen werden. Dies kann z.B. durch das Abschleppen von Fahrzeugen geschehen, wenn Personen, die nicht im Supermarkt einkaufen wollen, ihr Fahrzeug auf dem Supermarkt-Parkplatz abstellen, obwohl die Nutzung des Parkplatzes nur für Kunden gestattet ist (s. BGH, Urteil vom 5. Juni 2009, V ZR 144/08). Wird ein Fahrzeug auf einem Supermarkt-Parkplatz im Bereich eines privaten Halteverbotsschildes abgestellt, kann es zulässig sein, von der verantwortlichen Person die Kosten für anwaltliche Beratung und Hilfe sowie die Abgabe einer Unterlassungserklärung zu verlangen (s. BGH, Urteil vom 21. September 2012, V ZR 230/11).
In solchen oder ähnlichen Fällen kann es nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f DSGVO zulässig sein, Kfz-Kennzeichen zur Verfolgung der rechtlichen Belange des Supermarktes zweckgebunden zu verarbeiten.
Bei der Interessenabwägung gem. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f DSGVO spielt es vor allem eine Rolle, ob der gestattete Umfang der Parkplatzbenutzung (z.B. durch Aushang oder Beschilderung) für jedermann erkennbar war.
Quelle: LfD Sachsen-Anhalt
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