Fotografien von Kfz-Kennzeichen von Falschparkenden
Privatpersonen dürfen nicht ohne vorliegendes berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. f DSGVO Fotografien von Kfz-Kennzeichen an Behörden weitergeben.
Privatpersonen fertigen häufig Fotografien von falsch parkenden Fahrzeugen und deren KFZ-Kennzeichen an, etwa auf Fahrradwegen oder in Einfahrten, und leiten diese an Polizei und Ordnungsämter weiter. Dies ist unzulässig, sofern kein berechtigtes Interesse gem. Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. f DSGVO vorliegt.
Die Motivation der Verantwortlichen bestand hier darin, Ordnungswidrigkeiten zur Anzeige zu bringen und diese mittels eigenen Fotografien zu beweisen. Übergeordnetes Ziel war es dabei, für die Einhaltung der Gesetze zum Wohle der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu sorgen. Eine individuelle Betroffenheit der Einzelnen, beispielsweise durch eine individuelle Behinderung durch die parkenden Fahrzeuge oder die Geltendmachung möglicher Schadensersatzansprüche auf dem Zivilrechtsweg, lag dagegen häufig nicht vor.
Vor dem Hintergrund des staatlichen Strafverfolgungsmonopols besteht für das systematische Anfertigen von Fotoaufnahmen, die allein darauf gerichtet sind, Beweismaterial zur Verfolgung von Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten zu liefern, kein überwiegendes, die Datenverarbeitung erforderndes Interesse des Einzelnen. Berechtigtes Eigeninteresse einer betroffenen Person kann dann vorliegen, wenn etwa eine eigene Einfahrt zugeparkt ist, also eine privatrechtliche Besitzstörung vorliegt. Ausschlaggebend ist eine eigene Betroffenheit.
Auch berechtigte Drittinteressen mussten regelmäßig verneint werden. In Abgrenzung zu Art. 6 Abs. 1 Buchst. e DSGVO können lediglich Individualinteressen privater Dritter und keine Allgemeininteressen Berücksichtigung finden. Ein anderes Verständnis der Rechtsgrundlage würde es dem Verantwortlichen entgegen der Systematik des Art. 6 Abs. 1 DSGVO ermöglichen, sich zum selbsternannten Sachwalter von Allgemeininteressen im Einzelfall auf die Wahrnehmung von eigentlich staatlich zu schützenden Rechten und Interessen zu berufen.
Als berechtigtes Interesse eines privaten Dritten wird beispielsweise angesehen, eine persönliche Information über eine Person zu erlangen, die sein Eigentum verletzt hat, um gegen sie eine Schadensersatzklage zu erheben. Dabei wird gefordert, dass der Dritte zumindest Kenntnis von den verarbeiteten Daten und deren Inhalt erlangen sollte. Dies ist nur möglich, wenn der Dritte vom Verantwortlichen identifizierbar ist und eine Art Beziehung, zumindest ein Bekanntheitsverhältnis, zum Dritten besteht. Zudem muss auch ein Wille des Dritten an der Datenverarbeitung erkennbar sein. Eine aufgedrängte Datenerhebung für einen Dritten, möglicherweise völlig ohne dessen Wissen um die Datenerhebung, kann schon aufgrund der nachfolgenden Pflichten nicht durch eine Interessenabwägung legitimiert werden. Ist der Wille eines Dritten nicht geäußert oder nicht erkennbar, kann eine Datenverarbeitung für diesen nicht unter den Zulässigkeitstatbestand des berechtigten Interesses fallen.
Quelle: BayLDA
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