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06.01.2022

Intime Fotos beim Ex-Partner

Intime Fotos beim Ex-Partner

Immer wieder kommt es vor, dass sich Frauen beim Landesbeauftragten für Datenschutz melden und darüber beschweren, dass der Ex-Partner zumeist intime Fotos von ihnen nicht löscht. Im letzten Fall hatte die Beschwerdeführerin die Fotos, auf welchen sie, nach ihrer Aussage, leicht bekleidet posierte, dem ehemaligen Partner während ihrer Beziehung übersandt. Diese Beziehung endete allerdings vor mehr als drei Jahren. Aus diesem Grund hatte sie den Ex-Partner mehrfach aufgefordert, die Fotos zu löschen. Dieser Aufforderung kam er nicht nach und erklärte zuletzt gegenüber seiner Ex-Partnerin und Beschwerdeführerin, dass die Fotos verschlüsselt und sicher verwahrt werden und nur für ihn persönlich zugänglich sind. Die Fotos dienen ihm als persönliche Erinnerung.

Wir mussten der Beschwerdeführerin mitteilen, dass wir die Löschung der Fotos im Rahmen der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) nicht anordnen können, da die Verordnung im privaten und familiären Bereich keine Anwendung findet. Die Fotos wurden im rein privaten Kontext aufgenommen und übermittelt. Erst wenn die Bilder diesen privaten Kontext verlassen würden, das heißt der Ex-Partner die Fotos veröffentlichen oder einem
Dritten zugänglich machen würde, wäre die Anwendung der DS-GVO eröffnet.

Wir haben den Ex-Partner im vorliegenden Fall daher davor gewarnt, die Bilder so zu verwenden, dass der private Bereich verlassen wird. Wir haben ferner mitgeteilt, dass im Falle des Verlassens des privaten Bereiches durch zum Beispiel eine Veröffentlichung oder Offenbarung der Bilder gegenüber Dritten, durch uns die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens geprüft werden würde.

Weiterhin besteht die Möglichkeit für betroffene Frauen, ihre Forderung zivilrechtlich durchzusetzen. So hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 13.10.2015 – VI ZR 271/14 erklärt, dass der Abgebildeten gegen den Ex-Partner nach dem Ende der Beziehung ein Löschanspruch wegen der Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts zustehen kann. Eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts kann bei solchen Fotos grundsätzlich vorliegen, weil der
Ex-Partner eine gewisse Herrschafts- und Manipulationsmacht über die Abgebildete erlangt, selbst wenn eine Verbreitung oder Weitergabe an Dritte nicht beabsichtigt ist. Diese Macht ist um so größer, je intimer die Fotos sind.

Quelle: LfDI Mecklenburg-Vorpommern

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