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26.09.2025

Impressumspflicht

Impressumspflicht im digitalen Alltag

Die Impressumspflicht ist kein Nebenthema. Sie ist ein rechtlich verbindlicher Bestandteil jeder geschäftsmäßigen Webseite und betrifft auch Social-Media-Auftritte. Grundlage ist seit Mai 2024 das Digitale-Dienste-Gesetz, das das alte Telemediengesetz abgelöst hat. Verstöße führen schnell zu Abmahnungen oder Bußgeldern bis 50 000 Euro.

Wer eine Webseite betreibt, die nicht rein privat ist, braucht ein vollständiges Impressum. Entscheidend ist, ob mit der Seite Einnahmen erzielt werden, etwa durch Werbung, Affiliate-Links oder Dienstleistungen. Auch ein kleiner Blog mit eingeblendeter Werbung fällt darunter. Gerichte haben mehrfach bestätigt, dass es keine Rolle spielt, wie hoch die Einnahmen sind.

Ein Impressum muss den vollständigen Namen und eine ladungsfähige Adresse enthalten. Ein Postfach genügt nicht. Fehlt diese Angabe, ist das Impressum unbrauchbar und abmahnfähig. Genau das hat die Rechtsprechung in mehreren Fällen klargestellt. Wer eine Firma betreibt, muss Rechtsform und den vertretungsberechtigten Geschäftsführer angeben. Wird das Handelsregister geführt, gehören Gericht und Registernummer in den Text.

Ebenso wichtig ist die Erreichbarkeit. Eine E-Mail-Adresse allein reicht nur dann, wenn sie auch funktioniert. Automatische Antworten, die mitteilen, dass eingehende Nachrichten nicht gelesen werden, sind unzulässig. Ein weiteres Kommunikationsmittel wie eine Telefonnummer oder ein Kontaktformular muss vorhanden sein, solange es den direkten und schnellen Kontakt ermöglicht. Der EuGH hat in einem Verfahren zwar entschieden, dass keine Telefonnummer zwingend nötig ist, wenn ein anderes gleichwertiges Mittel vorhanden ist, aber praktisch empfiehlt es sich, mindestens zwei Wege zu nennen.

Die Rechtsprechung hat außerdem verdeutlicht, dass es nicht zwingend „Impressum“ heißen muss. Zulässig sind auch Begriffe wie „Kontakt“, „Anbieter“, „Identität“ oder „Über uns“. Unzulässig ist es aber, die Anbieterkennzeichnung hinter Links wie „Kundenbetreuung“ zu verstecken. Ein solcher Begriff führt Verbraucher in die Irre, da er auf Service oder Support hinweist und nicht auf rechtliche Angaben. Damit verstoßen Unternehmen gegen das Transparenzgebot des § 5 Abs. 1 DDG.

Gerichte haben auch zur wirtschaftlichen Bedeutung Stellung genommen. Fehlt ein Impressum vollständig, setzen sie den Streitwert in der Regel mit 15 000 Euro an. Bei einem fehlerhaften Impressum liegt er meist bei 7 500 Euro. Wenn Verbraucher die Angaben nur nach mehreren Klicks finden, werten Gerichte das wie ein fehlendes Impressum. Denn was nicht leicht erkennbar ist, wird von Nutzern faktisch nicht wahrgenommen.

Ein weiteres Risiko sind veraltete Gesetzesverweise. Viele Webseiten führen noch Paragraphen aus dem alten Telemediengesetz oder dem Rundfunkstaatsvertrag auf. Diese Hinweise sind falsch und können bei einer Abmahnung gegen den Betreiber verwendet werden. Wer journalistisch-redaktionelle Inhalte veröffentlicht, muss zusätzlich einen Verantwortlichen im Sinne des Medienstaatsvertrags nennen.

Die Konsequenzen bei Fehlern sind spürbar. Wettbewerber, Verbraucherverbände oder Anwälte nutzen falsche Impressen gezielt für Abmahnungen. Bußgelder sind möglich, und Prozesse verursachen hohe Kosten. Es lohnt sich deshalb, das Impressum regelmäßig zu prüfen und bei Gesetzesänderungen anzupassen.

Für Unternehmen heißt das konkret: Die Geschäftsführung muss eindeutige Angaben sicherstellen und Verantwortlichkeiten festlegen. Das Marketing muss darauf achten, dass auf allen Online-Auftritten ein aktuelles Impressum leicht auffindbar ist. Die Personalabteilung und die Rechtsabteilung sollten Prozesse einführen, um Änderungen in der Gesetzeslage oder der Rechtsprechung zeitnah umzusetzen. Die IT sorgt dafür, dass Impressumsseiten auf allen Geräten sichtbar sind und E-Mail-Adressen technisch zuverlässig funktionieren.

Wichtige Urteile zur Impressumspflicht

Gericht / Entscheidung Kernaussage Praktische Folge
BGH, Urteil vom 20.07.2006 – I ZR 228/03 Impressumsangaben müssen leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar sein. „Impressum“ oder „Kontakt“ sind zulässig, „Kundenbetreuung“ nicht. Verwende klare und gängige Begriffe für Links. Keine ungewöhnlichen Bezeichnungen.
Senat, Beschluss vom 25.06.2019 – 5 W 98/19 Streitwert: 15 000 Euro bei fehlendem Impressum, 7 500 Euro bei fehlerhaftem Impressum. Bei Abmahnungen drohen erhebliche Kosten, selbst wenn das Impressum nur fehlerhaft ist.
EuGH, Urteil zu Verbraucherinformationen im Fernabsatz Keine Pflicht zur Telefonnummer, wenn andere gleichwertige Kontaktwege bestehen. Mindestens zwei schnelle Kontaktmöglichkeiten bereitstellen, Telefonnummer ist empfehlenswert.
LG Trier, 2025 – 7 HK O 6/25 Impressum darf über klaren Link von einer Plattformseite auf die Hauptseite verweisen. Bei Plattformprofilen reicht ein deutlicher Link, wenn die Hauptseite ein vollständiges Impressum enthält.