Schweigepflichtentbindungserklärung bei Anfragen von Gerichten
Entscheidungen eines Gerichts über Schweigepflichtentbindung sind für Ärzte verbindlich.
Mehrere Ärzte baten die Datenschutzaufsicht um Unterstützung, weil sie Patientendaten an ein Gericht übermitteln sollten, das Gericht sich aber weigerte, die Schweigepflichtentbindungserklärung des Patienten durch Übersendung einer Kopie zu belegen.
Die Frage, ob ein Arzt, wenn er als Zeuge einem Gericht Patientenunterlagen zur Verfügung stellen oder Patientendaten übermitteln soll, vom Gericht die Vorlage einer Schweigepflichtentbindungserklärung verlangen kann oder muss, betrifft in erster Linie die berufsrechtliche Schweigepflicht. Es wurde sich daher deshalb mit der Bayerischen Landesärztekammer abgestimmt und von dort die Aussage erhalten, dass ein Arzt, der vor Gericht als sachverständiger Zeuge aussagen soll, sich nicht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen kann, wenn er vom Patienten von der Schweigepflicht entbunden wurde (§ 53 Abs. 1 Nr. 3 und § 53 Abs. 2 StPO sowie § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO). Wenn ein Gericht dem Arzt mitteilt, dass der Patient ihn von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden hat, ist diese Aussage für den Arzt verbindlich. Er kann vom Gericht nicht verlangen, dass ihm eine schriftliche Schweigepflichtentbindung vorgelegt wird.
Auch das SG Frankfurt am Main hat in einem Beschluss vom 24. September 1998 ausgeführt:
„Der Arzt ist nicht berechtigt, das Zeugnis mit dem Argument zu verweigern, das Gericht habe ihm gegenüber die Schweigepflichtentbindung nicht nachgewiesen. Es ist ausreichend, wenn das Gericht dem Arzt mitteilt, dass die entsprechende Erklärung vorliegt.“
Der Arzt kann demnach nicht verlangen, dass ihm die Schweigepflichtentbindungserklärung vorgelegt wird – dies gilt auch unter der DSGVO. Ihm muss aber die ausdrückliche Aussage/Bestätigung des Gerichtes vorliegen, dass der Patient ihn von der Schweigepflicht entbunden hat. Die Dokumentation dieser Bestätigung sehen wir in diesen Fällen für die Erfüllung der Rechenschaftspflicht als ausreichend an.
Quelle: BayLDA
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