Übermittlung von Gästedaten vor der Ankunft
Zwei Landkreise haben per Allgemeinverfügung Beherbergungsbetriebe angewiesen, bereits vor der Ankunft von Gästen Kontaktdaten zu erheben und an die Kommunalverwaltung zu übermitteln. Hierzu gingen mehrere Eingaben ein.
Im Mai 2020 erließen zwei Landkreise zur Bekämpfung der Corona-Pandemie befristete Allgemeinverfügungen, die vorsahen, dass Kontaktdaten zukünftiger Gäste von zum Beispiel Ferienwohnungen bereits vor der Ankunft zu erheben und an die Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung zu übermitteln sind. Das sollte im Falle eines Corona-Ausbruches die Nachverfolgung von Infektionsketten ermöglichen. Für andere Unternehmen, wie zum Beispiel Restaurants, sah die Niedersächsische Corona-Verordnung zu diesem Zeitpunkt ebenfalls die Erhebung von Kontaktdaten vor. Die nach der Verordnung erhobenen Kontaktdaten mussten jedoch nur auf Anforderung an das Gesundheitsamt übermittelt werden und nicht an die Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung.
Keine Datenerhebung vor der Ankunft!
Die Landkreise wurden darauf hingewiesen, dass die Erhebung von Kontaktdaten der Gäste vor deren Ankunft aus datenschutzrechtlicher Sicht nicht zulässig ist. Den Landkreisen wurde Gelegenheit gegeben, ihr Vorgehen zu erläutern und Änderungen an der Allgemeinverfügung vorzunehmen. Ein Kreis hob seine Allgemeinverfügung auf und erließ eine neue, datenschutzgerechte Fassung. Diese war zeitlich befristet und trat nach Fristablauf automatisch außer Kraft.
Der andere Landkreis kündigte zunächst an, die Allgemeinverfügung in unveränderter Form zu verlängern. Aus diesem Grund nahm die Datenschutzaufsicht mit den von der Datenverarbeitung betroffenen Gemeinden Kontakt auf, da diese im datenschutzrechtlichen Sinne Verantwortliche für die Verarbeitung der übermittelten Kontaktdaten waren. Aufgrund dieser Kontaktaufnahme wurden die bereits übermittelten Gästedaten gelöscht und die Verarbeitung beendet. Der Landkreis verlängerte seine ebenfalls befristete Allgemeinverfügung nicht.
Quelle: LfD Niedersachsen
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