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14.03.2020

Führerscheinkontrollen durch den Arbeitgeber

Sind Führerscheinkontrollen durch den Arbeitgeber eigentlich zulässig?

Die vom Arbeitgeber durchzuführenden Führerscheinkontrollen im Falle der Bereitstellung von Dienstfahrzeugen stoßen vielfach auf Unverständnis der Arbeitnehmer. Für die Führerscheinkontrollen existieren gesetzliche Grundlagen.

Das Unterlassen der Fahrerlaubnisprüfung kann strafrechtliche Konsequenzen für den Arbeitgeber gemäß § 21 Abs. 1 Ziff. 2 StVG nach sich ziehen. Dort ist geregelt, dass derjenige mit einer Freiheitsstrafe bis zu einen Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden kann, wer als Halter eines Kraftfahrzeuges anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen eines Fahrzeuges nach § 44 StGB oder nach § 25 StGB verboten ist. Ausreichend für die Erfüllung des Straftatbestands ist bereits die fahrlässige Begehung. Der Arbeitgeber, der einen Dienstwagen – gleichgültig ob personalisiert oder aus einem Fahrzeugpool, dauerhaft oder nur vorübergehend – zur Verfügung stellt, ist Halter des Fahrzeugs. Ihn als Halter trifft demnach die Pflicht, das Dienstfahrzeug nur einer Person zu überlassen, die im Besitz eines gültigen und für die Führung des jeweiligen Dienstfahrzeugs vorgeschriebenen Führerscheins ist.

Das Unterlassen der Überprüfung des Vorhandenseins einer Fahrerlaubnis kann nicht nur strafrechtliche, sondern auch versicherungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen: Es droht der Verlust des Versicherungsschutzes. Gemäß D 1.1.3 AKB (Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrzeugversicherung) wird der Versicherer von der Leistung frei, wenn der Halter oder der Eigentümer das Fahrzeug von einem Fahrer benutzen lässt, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Verstöße gegen die Kontrollpflicht führen also dazu, dass die Kfz-Haftpflichtverletzung im Falle eines Unfalles zwar den Schaden dem Geschädigten ersetzen muss, aber anschließend beim Versicherungsnehmer für die Obliegenheitsverletzung Regress nehmen kann.

Grundsätzlich ist es nicht ausreichend, bei erstmaliger Überlassung eines Kraftfahrzeuges an eine andere Person sich den Führerschein zur Einsicht vorlegen zu lassen. Auch eine Regelung im Fahrzeug-Überlassungsvertrag oder im Arbeitsvertrag, wonach der Verlust des Führerscheins dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen ist, ist zwar zu empfehlen, entbindet aber den Arbeitgeber nicht von seiner Halterverantwortung nach § 21 StVG. Hier muss der Arbeitgeber berücksichtigen, dass Mitarbeiter aus Angst vor einem Jobverlust den Entzug der Fahrerlaubnis verschweigen könnten. Vielmehr muss sich der Arbeitgeber durch die regelmäßige, schriftlich dokumentierte Einsichtnahme in den Führerschein im Original davon überzeugen, dass der Fahrzeugführer die zutreffende Fahrerlaubnis (noch) hat. Der Arbeitgeber muss ein schlüssiges Konzept vorlegen können, mit dem ihm der Nachweis der Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten aus dem Straßenverkehrsgesetz gelingt.

Das Verfahren der Führerscheinprüfungen ist abhängig von der Anzahl der Fahrzeuge, Anzahl der Fahrer, Art der Fahrzeugnutzung und vielfältigen anderen Faktoren. Ein Musterprüfungsverfahren kann hier daher nicht vorgeschlagen werden. Grundsätzlich halte ich die halbjährliche Kontrolle der Originaldokumente datenschutzrechtlich für angemessen. Die Erstellung der Führerscheinkopien und ihre Ablage in den Personalakten können unter besonderen Umständen auch erforderlich sein.

Die tatsächliche Kontrolle kann entweder durch den Arbeitgeber selbst oder durch entsprechende Dienstleister durchgeführt werden. Sollten Letztere eingesetzt werden, ist zu beachten, dass ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Artikel 28 DSGVO notwendig sein kann.

Weitere unterstützende Hinweise zum Datenschutz finden Sie in diesen Beiträgen:

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