Unzulässige Fotoverarbeitung durch Ladendetektiv
In einem Fall verhängte die Bremer Datenschutzbehörde gegen ein Supermarktunternehmen eine Geldbuße nach Artikel 83 Datenschutzgrundverordnung. Ein Ladendetektiv hatte anlässlich eines vermeintlich begangenen Diebstahls in einem Lebensmittelmarkt ein Foto eines Beschwerdeführers angefertigt und dieses vorgeblich zur Durchsetzung des Hausrechts über den Messengerdienst WhatsApp übertragen. Zu den Personen, die von dem Foto Kenntnis nehmen konnten, gehörten neben dem Ladendetektiv der Geschäftsführer, der Filialleiter und zwei Schließkräfte. Später wurden dem Beschwerdeführer die Bildaufnahmen weiterer vermeintlicher Dieb:innen offenbart. Bei der Bemessung der Höhe der Geldbuße berücksichtigte die Datenschutzaufsicht nicht nur das rechtsgrundlose Anfertigen und weitere Verarbeiten des Fotos, sondern auch, dass das Foto über den Messengerdienst WhatsApp weitergegeben wurde. Eine über WhatsApp veranlasste Datenverarbeitung findet außerhalb der Europäischen Union statt und gewährleistet unter anderem deshalb nicht das nach der Datenschutzgrundverordnung erforderliche Datenschutzniveau.
Quelle: LfDI der Freien Hansestadt Bremen
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