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15.03.2020

Fehlende Datenschutzerklärung hat Folgen

Urteile: Fehlende Datenschutzerklärung ist wettbewerbswidrig

Wettbewerbswidrig handelt, wer keine geeignete  Datenschutzerklärung auf seiner Internetseite bereitstellt, jedoch personenbezogene Daten erhebt. Dies hat nun das Oberlandesgericht Köln in seiner Berufungsverhandlung am 11.03.2016 zum verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 31 O 126/15 als Vorinstanz festgestellt.

In diesem Rechtsstreit ging es darum, dass ein Webseitenbetreiber  (Steuerberater), der ein Kontaktformular zur Verfügung stellt, den Nutzer auf die Speicherung der angegebenen personenbezogenen Daten und auf die Möglichkeit eines Widerrufs dieser Speicherung -vor der Datenerhebung- zu informieren hat, dies aber im vorliegenden Fall unterlassen hat.

Das Landgericht Köln (Beschluss vom 26. November 2015, Az. 33 O230/15) bestätigt neben dem den Verstoß gegen datenschutz- und telemedienrechtliche Informationspflichten auch einen wettbewerbswidrigen Rechtsbruch i.S.v. § 3a UWG (§ 4 Nr. 11 UWG a.F.). Dies gestattet Wettbewerbern Verstöße abzumahnen.

Wir möchten auch darauf hinweisen, dass Verbraucherschutzverbände unabhängig von dem Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses gegen die Verletzung von Informationspflichten durch Unternehmen vorgehen können.

http://www.lhr-law.de/magazin/datenschutzrecht/lg-berlin-fehlende-datenschutzerklaerung-ist-wettbewerbswidrig

„Bemerkenswert an der Entscheidung ist, dass das Landgericht nicht nur die GmbH als Diensteanbieterin, sondern auch den Geschäftsführer persönlich zur Unterlassung verpflichtet hat.“

Weitere unterstützende Hinweise zum Datenschutz finden Sie in diesen Beiträgen:

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