Einwilligungs- und Schweigepflichtentbindungserklärung
In der privaten Versicherungswirtschaft kann es etwa zur Risikoprüfung oder zur Beurteilung der Leistungspflicht erforderlich sein, Gesundheitsdaten zu verarbeiten. Offensichtlich ist dies zum Beispiel bei Kranken- und Lebensversicherungen. Hier schreibt § 213 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) vor, dass Versicherer für die Erhebung von Gesundheitsdaten u.a. eine Einwilligung der betroffenen Person benötigen. Gleichzeitig handelt es sich um Daten, die durch § 203 Strafgesetzbuch (StGB) und Art. 9 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) einem besonderen Schutz unterliegen, so dass diese Daten durch den Versicherer bei Dritten, wie etwa Ärzten und Krankenhäusern, nur erhoben werden dürfen, wenn die betroffene Person neben der Einwilligung auch eine Entbindung von der Schweigepflicht erteilt hat. Dieses gesetzliche Konstrukt führt sodann regelmäßig sowohl zu Beschwerden von betroffenen Personen als auch zu Fragen auf Seiten der Dritten, bei denen diese Daten angefragt werden. Im Kern geht es dabei in der Regel um die Frage, ob und inwieweit die vorgelegten Erklärungen den gesetzlichen Vorgaben entsprechen und zulässig sind, sowie die Frage, ob und inwieweit die Erhebung personenbezogener Gesundheitsdaten für die Beurteilung des zu versichernden Risikos oder der Leistungspflicht erforderlich ist. Gerade letztere Frage ist stets anhand des konkreten Einzelfalls zu beurteilen.
Quelle: LfDI Saarland
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