BGH: Bietinteressenten dürfen Zwangsversteigerungsakten ohne Schwärzungen einsehen
Darf ein Bietinteressent in einer Zwangsversteigerung die vollständige Verfahrensakte einsehen, einschließlich Namen, Anschriften und Geburtsdaten der Beteiligten? Oder müssen Gerichte persönliche Daten vorab schwärzen? Der Bundesgerichtshof hat diese Frage mit Beschluss vom 21. Mai 2026 (V ZB 90/25) eindeutig beantwortet. Das Ergebnis hat praktische Konsequenzen für Bietinteressenten, Gläubiger und Vollstreckungsgerichte.
Hintergrund: Streit um Schwärzungen in der Versteigerungsakte
Eine Bietinteressentin beantragte beim Amtsgericht Bamberg Einsicht in die Zwangsversteigerungsakte eines Grundstücks. Das Amtsgericht gewährte die Einsicht, ordnete aber Schwärzungen an: Namen, Geburtsdaten und Anschriften der Beteiligten sowie bereits gelöschte Grundbucheintragungen sollten unkenntlich gemacht werden. Das Landgericht Bamberg bestätigte diese Einschränkung in der Beschwerdeentscheidung. Es begründete das damit, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung beschränke das Akteneinsichtsrecht, weil die persönlichen Daten für die Entscheidung über ein Gebot nicht erforderlich seien.
Der BGH hob beide Entscheidungen auf.
Die Entscheidung des BGH im Überblick
Der V. Zivilsenat stellte klar: § 42 ZVG gewährt jedem die Einsicht in die dort genannten Aktenbestandteile, ohne dass personenbezogene Daten vorab unkenntlich zu machen sind. Dieser Grundsatz gilt für alle Einsichtsformen, unabhängig davon, ob die Akte in Papier oder elektronisch geführt wird.
Von dem Einsichtsrecht nach § 42 ZVG umfasst sind insbesondere die beglaubigte Abschrift des Grundbuchblatts, der Anordnungsantrag, Beitrittsanträge, Anmeldungen der Gläubiger und das Verkehrswertgutachten nach § 74a Abs. 5 ZVG. Für die übrigen Aktenbestandteile gilt weiterhin das allgemeine Einsichtsrecht nach § 299 Abs. 2 ZPO, das ein rechtliches Interesse voraussetzt.
Warum persönliche Daten nicht geschwärzt werden müssen
Der BGH begründet die Ablehnung von Schwärzungspflichten mit mehreren Argumenten.
Der Wortlaut von § 42 ZVG sieht keine Einschränkungen vor. Wer Akteneinsicht erhält, erhält sie in den vollständigen und unveränderten Originalinhalt der Akten. Der Gesetzgeber hat trotz mehrfacher Änderungen des Zwangsversteigerungsgesetzes keine Einschränkung aufgenommen, obwohl das Datenschutzrecht in dieser Zeit erheblich an Bedeutung gewonnen hat. Im Gegenteil: Als der Gesetzgeber 2004 den Eigentümer aus der öffentlichen Terminsbekanntmachung strich, ließ er das Akteneinsichtsrecht bewusst unberührt und hielt fest, dass potenzielle Erwerber ein berechtigtes Interesse daran haben, den Eigentümer zu erfahren.
Bietinteressenten in einem Zwangsversteigerungsverfahren haben regelmäßig keinen Kontakt zum Eigentümer und können das Objekt nicht besichtigen. Ohne Kenntnis der Beteiligten und ihrer Kontaktdaten können sie Risiken nicht verlässlich einschätzen und Gebote nicht vernünftig kalkulieren. Die Möglichkeit, mit dem Eigentümer über einen freihändigen Erwerb zu sprechen, dient nach Ansicht des BGH auch den Interessen der Gläubiger, weil ein freihändiger Verkauf häufig einen höheren Erlös erzielt als eine Versteigerung.
Datenschutzrechtliche Rechtfertigung nach der DSGVO
Der BGH prüfte die Akteneinsicht auch am Maßstab der DSGVO. Die Verordnung ist anwendbar, weil die Akteneinsicht eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne von Art. 4 DS-GVO darstellt und die DSGVO auch für Justizbehörden gilt.
Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. e DS-GVO: Die Gewährung von Akteneinsicht liegt im öffentlichen Interesse und erfolgt in Ausübung öffentlicher Gewalt. Gerichtliche Vollstreckungsverfahren sind nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. f und j DS-GVO ausdrücklich als besonders schutzwürdige Ziele anerkannt. Die nationale Rechtsgrundlage findet sich in § 42 ZVG.
Die Datenverarbeitung ist nach Ansicht des BGH auch verhältnismäßig. Das Einsichtsrecht ist auf bestimmte Aktenbestandteile begrenzt. Ein wichtiger Schutz für die Betroffenen bleibt erhalten: Nach § 299 Abs. 4 Satz 2 ZPO dürfen Akteneinsicht nehmende Personen die erlangten Informationen weder öffentlich verbreiten noch an Dritte zu verfahrensfremden Zwecken weitergeben. Diese Regelung gilt über § 869 ZPO auch in Zwangsversteigerungsverfahren.
Das in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verankerte Recht auf informationelle Selbstbestimmung steht der uneingeschränkten Akteneinsicht nicht entgegen. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist nicht schrankenlos. Die gesetzliche Grundlage in § 42 ZVG ist hinreichend klar, und der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen steht in einem angemessenen Verhältnis zum Verfahrenszweck.
Keine Vorlage an den EuGH erforderlich
Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union lehnte der BGH ab. Die einschlägigen Rechtsfragen zur Zulässigkeit der Datenweitergabe durch nationale Gerichte nach der DSGVO hat der EuGH bereits in den Urteilen Endemol Shine Finland (C-740/22) und Norra Stockholm Bygg (C-268/21) hinreichend geklärt. Die Anwendung dieser Maßstäbe auf das konkrete nationale Recht ist Aufgabe der nationalen Gerichte.
Unsere Empfehlungen
Unternehmen und KMU
Wer als Bietinteressent bei einer Zwangsversteigerung mitbieten möchte, darf die vollständige Akte einsehen. Das gilt ohne besondere Begründung und ohne vorherige Schwärzung. Die gewonnenen Informationen dürfen aber ausschließlich für Zwecke des Versteigerungsverfahrens genutzt werden. Eine Weitergabe an Dritte oder eine öffentliche Verbreitung ist nach § 299 Abs. 4 Satz 2 ZPO verboten und kann rechtliche Konsequenzen haben. Wer die Daten für den Kontakt zu einer Werbeagentur oder für andere Geschäftszwecke nutzt, bewegt sich außerhalb des erlaubten Rahmens.
Behörden und öffentliche Stellen
Vollstreckungsgerichte sind nach diesem Beschluss nicht verpflichtet, vor der Gewährung von Akteneinsicht nach § 42 ZVG Schwärzungen vorzunehmen. Eine solche Praxis wäre rechtswidrig. Gerichte sollten ihre bisherigen Verfahrensanweisungen prüfen und ggf. anpassen. Der BGH weist darauf hin, dass eine Schwärzungspflicht die Funktionsfähigkeit der Vollstreckungsgerichte erheblich belasten würde, weil das Einsichtsrecht jedem ohne Begründung zusteht.
Gesundheitseinrichtungen
Für Krankenhäuser, Praxen oder Pflegeeinrichtungen, die Immobilien ersteigern oder als Gläubiger an Zwangsversteigerungsverfahren beteiligt sind, gilt dieselbe Rechtslage. Personenbezogene Daten aus der Akte dürfen nicht für andere Zwecke wie Adresshandel oder Marketingaktionen genutzt werden. Eine klare interne Regelung zum Umgang mit solchen Daten empfiehlt sich.
Kanzleien und Freiberufler
Rechtsanwälte und Notare, die Bietinteressenten oder Gläubiger in Zwangsversteigerungsverfahren vertreten, können die Akteneinsicht nach § 42 ZVG nun ohne Einschränkungen nutzen. Die Entscheidung gibt Rechtssicherheit in einem bisher strittigen Bereich. Wichtig für die Mandantenberatung: Die aus der Akte gewonnenen Daten unterliegen dem Weitergabeverbot aus § 299 Abs. 4 Satz 2 ZPO. Kanzleien sollten ihre Prozesse so gestalten, dass Aktendaten aus Versteigerungsverfahren nicht versehentlich in andere Beratungsmandate einfließen.
Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. Mai 2026, Az. V ZB 90/25
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