Drohnen im Einsatz bei der Immobilienvermarktung:
Datenschutz im Blick behalten
Drohnenaufnahmen zur Immobilienpräsentation sind inzwischen weit verbreitet. Sie ermöglichen beeindruckende Ansichten und wirken professionell. Doch so praktisch sie auch sind – datenschutzrechtlich bergen sie erhebliche Risiken. Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen (LDI NRW), Bettina Gayk, hat in einem aktuellen Fall darauf aufmerksam gemacht, welche rechtlichen Pflichten Immobilienmakler*innen beim Einsatz von Drohnen beachten müssen.
Der konkrete Fall: Was ist passiert?
Ein Maklerunternehmen fertigte Luftaufnahmen einer Immobilie an, die nicht nur das Verkaufsobjekt, sondern auch das Nachbargrundstück erfassten. Der betroffene Nachbar wurde vorher nicht um seine Erlaubnis gebeten. Dieses Vorgehen hat zu einer Beschwerde bei der LDI NRW geführt.
Rechtliche Grundlagen und Verstöße
Folgende Regelungen greifen bei Drohnenaufnahmen:
- Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO):
- Erlaubnispflicht beim Überfliegen von Privatgrundstücken.
- Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO):
- Erhebung personenbezogener Daten bedarf einer rechtlichen Grundlage.
- Verpflichtung zur Information der betroffenen Personen über Zweck und Umfang der Verarbeitung.
- Strafrecht:
- Aufnahmen des geschützten Rückzugsbereichs (z. B. Gärten) können als Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs geahndet werden.
- Tonaufzeichnungen ohne Einwilligung verletzen das Recht auf Vertraulichkeit des Wortes.
Wichtige Ergänzungen aus der Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz
Das Positionspapier der Datenschutzkonferenz zur Nutzung von Kamera-Drohnen (Stand Januar 2019) enthält praxisnahe Hinweise:
- Verantwortlichkeiten klären: Der Verantwortliche muss sicherstellen, dass alle datenschutzrechtlichen Vorgaben eingehalten werden, auch wenn eine Dienstleister*in die Drohnenflüge durchführt.
- Verarbeitung minimieren: Bildaufnahmen sollten sich auf das notwendige Maß beschränken. Nicht erforderliche Bildbereiche müssen technisch geschwärzt oder unkenntlich gemacht werden.
- Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA): Bei umfangreichen oder risikobehafteten Aufnahmen ist eine Datenschutz-Folgenabschätzung Pflicht.
- Ausschluss bestimmter Flächen: Das Überfliegen besonders sensibler Bereiche (z. B. geschützter Grundstücksbereiche oder Wohnhäuser) sollte möglichst vermieden werden.
- Sichtbarkeit und Transparenz: Die Nutzung von Drohnen zur Aufnahme sollte durch klare Hinweise kommuniziert werden, z. B. mit gut sichtbaren Hinweistafeln oder direkten Informationen an Nachbar*innen.
Was bedeutet das für Makler*innen?
Immobilienmakler*innen dürfen Drohnenaufnahmen nur unter Einhaltung folgender Schritte nutzen:
1. Einwilligung einholen:
- Vor Aufnahme müssen betroffene Nachbar*innen informiert und um Zustimmung gebeten werden.
- Dabei sollten folgende Informationen gegeben werden:
- Zweck der Datenverarbeitung.
- Verantwortlicher für die Aufnahmen.
- Dauer der Speicherung.
2. Interessenabwägung durchführen:
- Prüfen, ob der Einsatz verhältnismäßig ist.
- Alternative Darstellungsmöglichkeiten (z. B. Lagepläne, Innenraumaufnahmen) in Erwägung ziehen.
3. Keine Tonaufzeichnungen:
- Tonaufnahmen sind bei Drohneneinsätzen tabu.
Dokumentationspflicht
- Protokollierung: Die Einwilligung und der Ablauf des Drohneneinsatzes sollten schriftlich dokumentiert werden.
- Löschfristen: Aufzeichnungen dürfen nicht länger als notwendig gespeichert werden und sind nach Erreichen des Zwecks zu löschen.
Mögliche Konsequenzen bei Verstoß:
- Bußgelder: Verstoß gegen DSGVO-Vorgaben kann hohe Geldstrafen nach sich ziehen.
- Strafrechtliche Sanktionen: Unzulässige Bildaufnahmen des Privatbereichs können strafrechtlich verfolgt werden.
Praxis-Tipps für datenschutzkonforme Drohneneinsätze:
- Nutzen Sie Drohnen nur in Bereichen, wo keine Nachbargrundstücke gefilmt werden.
- Falls das unvermeidbar ist, stellen Sie sicher, dass betroffene Flächen unkenntlich gemacht werden.
- Informieren Sie Betroffene rechtzeitig und sichtbar über den geplanten Drohneneinsatz.
- Prüfen Sie die Notwendigkeit einer Datenschutz-Folgenabschätzung.
Fazit:
Der Einsatz von Drohnen in der Immobilienbranche bleibt ein zweischneidiges Schwert: Während sie zur attraktiven Vermarktung beitragen, können sie schnell zu Datenschutzverstößen führen. Umsichtige Planung, transparente Kommunikation und eine sorgfältige Interessenabwägung sind daher unverzichtbar. Das Positionspapier der Datenschutzkonferenz bietet hierzu wertvolle Unterstützung und Orientierung.