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22.01.2024

Datenübermittlung an Inkassobüros

Datenübermittlung an Inkassobüros ist zulässig

Immer wieder erreichen die Datenschutzbehörde Beschwerden, es seien unzulässigerweise personenbezogene Daten an ein Inkassobüro weitergeleitet worden. In nahezu allen Fällen liegt kein datenschutzrechtlicher Verstoß vor.

Die Einziehung von offenen Geldforderungen durch ein Inkassobüro ist ein in der Wirtschaft etabliertes Verfahren. Der Gläubiger wendet sich bei Ausbleiben der fälligen Zahlung durch den Schuldner an ein Inkassobüro und überlässt diesem die Geltendmachung bzw. Einziehung der Forderung.

Datenschutzrechtlich darf das Unternehmen dem Inkassobüro die personenbezogenen Daten des Schuldners übermitteln, wo diese weiterverarbeitet werden dürfen. Eine Einwilligung der betroffenen Person, also des Schuldners, ist dazu nicht notwendig. Die datenschutzrechtliche Rechtmäßigkeit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Schuldners ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 lit. b) und f) DSGVO. Die Datenverarbeitung ist zu Erfüllung des Vertrages (Entrichtung des vereinbarten Preises) bzw. aufgrund des berechtigten Interesses des Gläubigerunternehmens erforderlich.

In den Beschwerden wird teilweise der Vorwurf erhoben, es liege eine Personenverwechselung vor. Da Namen oftmals nicht einmalig sind, ist eine Personenverwechselung für die betroffene Person ärgerlich, zumal in diesen Fällen die Geldforderung gegenüber der betroffenen Person, dem vorgeblichen Schuldner nicht existiert. Zur Klärung sollten sich Betroffene in jedem Fall mit dem Inkassounternehmen in Verbindung setzen, um mitzuteilen, dass man die Forderung nicht ausgelöst hat und diese unbekannt ist. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass das Inkassobüro seine Arbeit fortsetzt, einen Negativeintrag bei einer Auskunftei veranlasst und sich zudem die Personenverwechselung manifestiert, also weitere Verwechselungen erfolgen.

Auch kommt es vor, dass trotz Einwendungen gegen die Geldforderung oder Begleichung der Geldforderung der Betrag (nochmals) von einem Inkassobüro geltend gemacht wird. Auch hier sollte der Kontakt mit dem Inkassounternehmen zur Klärung gesucht werden.

Schließlich macht die Behörde darauf aufmerksam, dass das Bestehen oder Nichtbestehen einer Geldforderung zivilrechtlich zu beurteilen ist und sich die Kompetenz der Datenschutzbehörde allein auf die datenschutzrechtliche Beurteilung der Verarbeitung personenbezogener Daten erstreckt.

Quelle: LfD Niedersachsen

Weitere unterstützende Hinweise zum Datenschutz finden Sie in diesen Beiträgen:

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