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02.02.2024

Datenschutz bei Ressortumfragen

Bei eingeschränkt dienstfähigen Beamtinnen und Beamten erfolgt eine Prüfung einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit vor Versetzung in den Ruhestand. Entsprechende Umfragen müssen unter Einhaltung des Personaldatenschutzes in anonymisierter Form erfolgen, wobei auf Grundlage des amtsärztlichen Gutachtens eine Kurzbeschreibung der gesundheitlichen Einschränkungen vorgenommen werden soll. Eine Formulierung in einer Ressortumfrage, durch die eine konkrete Aussage zu dem Gesundheitszustand getroffen wurde, war Anlass für eine Beschwerde der betroffenen Person.

Regelmäßig genügt es bei der Prüfung der anderweitigen Verwendung die konkreten Leistungseinschränkungen mitzuteilen. Eine Offenbarung der Diagnose oder auch von detaillierten Krankheitsbefunden ist hingegen für den Zweck der Suchanfrage als Konkretisierung des gesetzlichen Grundsatzes „Weiterverwendung vor Versorgung“ weder erforderlich noch zulässig. Die Dienststellen, denen die Daten übermittelt wurden, wurden daher zur Löschung aufgefordert. Auch wurden die Datenschutzbehörde darüber informiert, dass eine Überprüfung der Formulierungen in dem Rundschreiben des Senators für Finanzen Nummer 08/2016 zum Umgang mi eingeschränkt dienstfähigen Beamtinnen und Beamten erfolgen soll, insbesondere hinsichtlich des Begriffs „gesundheitliche Einschränkungen“. Daneben befürwortet die Datenschutzaufsicht eine klarstellende Formulierung zum Verzicht auf die Mitteilung von Diagnosen und Befunden.

Quelle: LfDI der Freien Hansestadt Bremen

Weitere unterstützende Hinweise zum Datenschutz finden Sie in diesen Beiträgen:

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