BGH stärkt Ansprüche nach Datenleck
bei Auftragsverarbeitern
Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass Unternehmen nach Ende einer Auftragsverarbeitung aktiv prüfen müssen, ob alle Daten wirklich gelöscht wurden. Eine bloße Löschankündigung reicht nicht. Bleiben Daten beim Dienstleister und landen später im Darknet, liegt ein Verstoß gegen Art. 5 und Art. 32 DSGVO vor.
Im Fall eines Musikstreamingdienstes wurden Kundendaten nicht gelöscht und später im Darknet angeboten. Der BGH erkennt darin einen immateriellen Schaden. Auch begründete Sorgen wie Spam oder Phishing können einen solchen Schaden darstellen.
Was Unternehmen jetzt beachten sollten
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Löschung muss nachweisbar sein und schriftlich bestätigt werden.
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Kontrollen sind Pflicht. Dazu gehören Prüfungen, Nachweise und Audits.
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Lücken im Löschprozess können Schadensersatz auslösen.
Beispiel aus der Praxis
Ein Unternehmen beendet die Zusammenarbeit mit einem Cloud-Dienst. Statt nur eine Mail zur Löschung zu akzeptieren, fordert es Protokolle, Bestätigungen und Auditberichte an. So sinkt das Risiko eines Datenlecks deutlich.
Unsere Empfehlung
Prüfen Sie Ihre Verträge und Löschprozesse. Fordern Sie echte Nachweise ein. Das Urteil zeigt eindrücklich, dass fehlende Kontrolle teuer werden kann.
Quellenangabe: Bundesgerichtshof
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