Unzulässige Datenverarbeitung bei Mietinteressenten
Die höchste von der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit gegen eine verantwortliche Stelle verhängte Geldbuße gemäß Artikel 83 Datenschutzgrundverordnung belief sich auf insgesamt rund 1,9 Millionen Euro. Ein Wohnungsunternehmen hatte mehr als 9.500 Daten über Mietinteressent:innen ohne Rechtsgrundlage verarbeitet. Sachbearbeiter:innen hatten in einer Datenbank ihre persönlichen Eindrücke über Mietinteressent:innen digital erfasst und dabei unter anderem Informationen über Haarfrisuren, Kleidungsstil, Körpergeruch oder das persönliche Auftreten gespeichert, deren Kenntnis für den Abschluss von Mietverträgen nicht erforderlich sind. Mehr als die Hälfte dieser Daten gehörte wie Hautfarbe, ethnische Herkunft, Religionszugehörigkeit, sexuelle Orientierung und Informationen über den Gesundheitszustand besonderen Kategorien personenbezogener Daten an, die durch die Datenschutzgrundverordnung besonders geschützt sind. Zusätzlich hatte das Wohnungsunternehmen Betroffenen bewusst Transparenz über diese Verarbeitung ihrer Daten erschwert.
Der außerordentlichen Tiefe der Verletzung des Grundrechts auf Datenschutz wäre eine deutlich höhere Geldbuße angemessen gewesen. Weil das Wohnungsunternehmen im datenschutzrechtlichen Aufsichtsverfahren umfassend kooperierte, sich um Schadensminderung, eigene Aufklärung des Sachverhalts und darum bemühte, dass entsprechende Verstöße sich nicht wiederholen, konnte die tatsächlich verhängte Höhe der Geldbuße erheblich reduziert werden.
Quelle: LfDI der Freien Hansestadt Bremen
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