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10.03.2023

Bußgelder wegen Videoüberwachung

Die Sanktionspraxis zeigt, dass Videoüberwachung häufig zu leichtfertig und ohne fundierte Begründung aus Präventionsgesichtspunkten eingesetzt wird, ohne dabei die Rechte der betroffenen Personen ausreichend zu würdigen.

In einem Fall haben wurden  daher Immobilieneigentümer:innen die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die in einem gemischt genutzten Gebäude angebrachten Videokameras verboten. Die Videoüberwachung diente dem Zweck der Prävention und Aufklärung von Straftaten in Form von Sachbeschädigungen durch „Schmierereien“, Einbrüche oder Drogenmissbrauch, da sich das Gebäude in einem Kriminalitätsschwerpunkt befindet. Allerdings konnte kein Fall nachgewiesen werden, bei dem die Videoüberwachung tatsächlich zur Aufdeckung von Straftaten führte. Die drei Kameras ermöglichten durch ihre Positionierung im Eingangsbereich, im Innenhof und vor dem Kellerzugang, die Mieter:innen rund um die Uhr anlasslos insbesondere dahingehend zu beobachten, wann und wie oft sie das Haus und den Keller betreten und verlassen (inkl. An- und Abwesenheit), und ob sie ordnungsgemäß ihren Müll entsorgen. Dazu kam noch, dass auch die Patient:innen der ebenfalls im Gebäude befindlichen Arztpraxen beim Betreten des Gebäudes gefilmt wurden. Im konkreten Fall war die Videoüberwachung bereits nicht erforderlich, denn schon durch gut positionierte Bewegungsmelder und Absprachen mit den Arztpraxen, wem Einlass ins Gebäude gewährt wird, war es möglich, ungebetenen Dritten den Zugang zum Gebäude zu erschweren. Sie war auch im engeren Sinne nicht verhältnismäßig, denn eine ständige Videoüberwachung eines Wohngebäudes zum Schutz gegen Sachbeschädigungen ist grundsätzlich unzulässig. Es bedarf konkreter Tatsachen, die das Vorliegen einer tatsächlichen Gefährdungslage in dem Ausmaß begründen, dass eine Videoüberwachung als letzter Lösungsweg notwendig ist.

In einem Bußgeldfall ging es um die Videoüberwachung einer Fachklinik durch insgesamt 21 Kameras in den Räumen der Klinik. Rund um die Uhr wurden so die Patient:innen und Mitarbeitenden gefilmt, weil die Klinikleitung sich vor Straftaten und Eigentumsschäden in der Klinik schützen wollte. Eine angebliche Einwilligung der Mitarbeitenden im Arbeitsvertrag scheiterte bereits an der Freiwilligkeit der Einwilligung wegen der Drucksituation im Arbeitsverhältnis. Auch deutlich sichtbar angebrachte Hinweise auf die Videoüberwachung berechtigen nicht den Schluss, dass die Patient:innen durch das Betreten der überwachten Räumlichkeiten rechtswirksam ihr Einverständnis mit der Beobachtung zum Ausdruck bringen. Auch sonst konnte die Fachklinik keine Anhaltspunkte vortragen, die diese umfangreiche Videoüberwachung der Klinik rechtfertigten.

In einem weiteren Fall wurde ein Bußgeld gegen ein Getränkehandelsunternehmen verhängt, das die öffentliche Straße neben dem Unternehmensgebäude filmte.


Die Videoüberwachung von Gebäuden und öffentlichen Straßen sollte datenschutzrechtlich grundsätzlich als ultima ratio zum Schutz von Eigentum und vor Straftaten angesehen werden. Für die Zulässigkeit einer solchen Videoüberwachung bedarf es konkreter Tatsachen für das Vorliegen einer tatsächlichen Gefährdungslage, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgeht und der nicht mit anderen Mitteln begegnet werden kann.

Quelle: Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit

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