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05.12.2020

Ausweiskopien bei Probefahrten

Die Erhebung von Ausweis- und Führerscheindaten ist für Probefahrten von Kaufinteressenten erforderlich. Aufgrund des Grundsatzes der Datenminimierung sollte jedoch auf das Anfertigen entsprechender Kopien verzichtet werden.

Es geht um eine Beschwerde gegen ein Autohaus, das zur Durchführung von Probefahrten Kopien der Personalausweise und der Führerscheine der Kaufinteressenten anfertigte.

Vorlage des Führerscheins und Feststellung der Identität

Außer Zweifel steht, dass das Vorlegen einer gültigen Fahrerlaubnis sowie die Angabe der Personalien durch das Autohaus bei Durchführung einer Probefahrt aufgrund der dem Händler obliegenden Sorgfaltspflichten und strafrechtlichen Vorschriften verlangt werden können.

Das Autohaus hat als Halter des Fahrzeugs Sorge dafür zu tragen, dass ein Fahrzeug nur von Personen geführt wird, die die dazu erforderliche Fahrerlaubnis vorweisen können. Unterlässt der Händler diese Prüfung, kann dies für ihn nicht nur strafrechtliche Konsequenzen gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG), sondern auch versicherungsrechtliche Auswirkungen haben. Entstehen durch die Probefahrt beispielsweise Schäden am versicherten Fahrzeug, kann der Versicherer die Übernahme der Leistung verweigern, wenn der Halter entgegen D 1.1.3 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeugversicherung (AKP) zugelassen hat, dass ein Fahrer ohne erforderliche Fahrerlaubnis ein Fahrzeug auf öffentlichen Wegen und Plätzen führte.

Aber auch die Aufnahme der Personalien anhand des Personalausweises dient der Sicherung von versicherten Vermögenswerten und damit der Erfüllung der versicherungsrechtlichen Sorgfaltspflichten. Die Überlassung des Fahrzeugs an einen Kaufinteressenten kann nämlich dann eine grob fahrlässige Ermöglichung der Entwendung gemäß § 81 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) darstellen, wenn der Händler als Versicherungsnehmer Maßnahmen zur Feststellung der Identität des Kunden unterlässt und ihm das Fahrzeug zur Verfügung stellt (s. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 20.2.2002 – 7 U 54/01). In diesen Fällen kann die Versicherung die Übernahme des durch einen Diebstahl des Fahrzeugs entstandenen Vermögensschadens verweigern oder kürzen, da der Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt wurde.

Für die Identitätsfeststellung fordert die Versicherungsbranche die Vorlage eines Personalausweises oder Reisepasses. Der Personalausweis und der Reisepass stellen amtliche Urkunden dar, mit der in Deutschland die Identität des Inhabers zweifellos festgestellt werden kann. Er enthält eine Vielzahl von Sicherheitsmerkmalen, mit denen die Echtheit überprüft werden kann.

Anfertigung der Kopie eines Personalausweises


Gemäß § 20 Abs. 2 Personalausweisgesetz (PAuswG) darf ein Personalausweis nur mit Einwilligung des Ausweisinhabers durch eine andere Person abgelichtet werden, wenn mit der Kopie personenbezogene Daten erhoben oder verarbeitet werden. Die Kopie muss als solche dauerhaft erkennbar sein. Im Übrigen sind die Vorschriften des allgemeinen Datenschutzrechts anzuwenden.


Das Bundesministerium des Inneren hat mit Erlass vom 29.03.2011 u.a. weitere datenschutzrechtlich relevante Präzisierungen festgelegt, an denen ich die Zulässigkeit, einen Personalausweis zu kopieren, festmache. Danach muss der Ausweisinhaber auf die Möglichkeit der Schwärzung der für die Identifizierung nicht benötigten Daten hingewiesen werden. Ferner ist die Kopie vom Empfänger unverzüglich zu vernichten, sobald der verfolgte Zweck erreicht wurde.

Im Hinblick auf diese Vorschrift wurde das betreffende Autohaus darauf aufmerksam gemacht, dass eine datenschutzrechtlich wirksame Einwilligung, eine Kopie zu fertigen, nur vorliegen kann, wenn Betroffene die Einwilligung freiwillig abgeben und über die Datenverarbeitung ausreichend informiert sind. Freiwilligkeit ist anzunehmen, wenn Betroffene eine ernsthafte Wahl haben, wie z.B. zwischen der Kopie des Ausweises oder der schriftlichen Übernahme der erforderlichen Ausweisdaten in ein Formular entscheiden zu können.

Zu diesem Zeitpunkt verwendete das Autohaus ein von seinem Verband zur Verfügung gestelltes Formular, das weder die Möglichkeit bot, anstelle der Kopie die Daten schriftlich einzufügen, noch eine Datenschutzinformation nach Art. 13 DSGVO enthielt. Als Alternative zur Einwilligung in das Kopieren des Ausweises blieb so nur der Verzicht auf die Probefahrt. Da dieses Formular als Muster von einem für das Kraftfahrzeuggewerbe zuständigen größeren Verband erstellt wurde, nahm die Aufsichtsbehörde mit diesem Kontakt auf und erwirkte eine entsprechende Überarbeitung.

Inzwischen veröffentlichte der Verband ein neues Formular, in dem zwischen der Kopie des Führerscheins und der schriftlichen Übernahme der Führerscheindaten ausgewählt werden kann. Ferner werden im Formular nur noch die Ausweisnummer, das Ausstellungsdatum und die Ausstellungsbehörde aus dem Personalausweis oder dem Reisepass zur Identifizierung schriftlich abgefragt. Des Weiteren enthält das Formular eine Muster- Datenschutzinformation nach Art. 13 DSGVO, die durch den jeweiligen Benutzer (Autohaus) entsprechend anzupassen ist.

Im Sinne der Datenminimierung und der Datensparsamkeit wird von dem Verband zudem allgemein in einem Begleitschreiben empfohlen, die Datenerhebung mittels schriftlicher Übernahme vorzunehmen und von der Anfertigung von Kopien abzusehen. Entscheidet sich ein Autohaus dennoch, die Anfertigung von Ausweiskopien den Kaufinteressenten zur Wahl zu stellen, ist diese nur mit einer freiwilligen datenschutzrechtlichen Einwilligung und der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften zulässig.

Das betroffene Autohaus versicherte, zukünftig das neue Formular bei Durchführung einer Probefahrt von Kaufinteressenten zu verwenden und die erforderlichen Daten nur noch im Formular einzutragen.

Quelle: HBDI

Weitere unterstützende Hinweise zum Datenschutz finden Sie in diesen Beiträgen:

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