Auskunftsrechte gegenüber der Polizei ohne Ausweiskopie möglich
Jede Person soll grundsätzlich in Erfahrung bringen können, welche Daten die Polizei über sie speichert. Ein solches Auskunftsverfahren sieht das Berliner Datenschutzgesetz (BlnDSG) vor. Im letzten Jahr hat das Verwaltungsgericht über einen Fall entschieden, der dieses Verfahren nun für die Bürger:innen vereinfacht. Die Polizei hat bisher – nach eigenen Angaben zur Betrugsprävention – Auskunftsersuchen nur bearbeitet, wenn die Bürger:innen ihrem Antrag eine Ausweiskopie beigefügt hatten.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts darf die Polizei allerdings nur bei Zweifeln an der Identität der betroffenen Person zusätzliche Informationen anfordern. Hierauf wurde die Polizei hingewiesen und sie dazu aufgefordert, das bisherige Antragsverfahren zu ändern. Dort hat man der Datenschutzbehörde versichert, dass zukünftig nur noch in Zweifelsfällen eine Ausweiskopie nachgefordert werde. Da das Gesetz „begründete Zweifel“ fordert, sollte die Polizei in diesen Fällen zudem in der Lage sein, ihre Bedenken erläutern zu können.
Zur Beschleunigung der Bearbeitung hatte die Polizei vorgesehen, in Zweifelsfällen eine Meldeabfrage über das IT-Verfahren Einwohnerwesen (EWW) durchzuführen. Hierfür besteht jedoch keine Rechtsgrundlage, da das Gesetz nur erlaubt, Informationen bei der betroffenen Person selbst anzufordern. Eine solche Abfrage wäre auch nicht erforderlich. Meldet sich eine betroffene Person unter Angabe ihres Namens und ihrer Wohnanschrift, sollten regelmäßig bereits die bei der Polizei gespeicherten Daten Hinweise auf die Richtigkeit der Angaben enthalten. Eine Eingangsbestätigung zum Antrag kann – bei Angabe der Adresse – zudem auch ohne vorherige Identitätskontrolle versandt werden, da dadurch in der Regel keine sensitiven Daten offenbart werden.
Meldet sich eine betroffene Person ohne Adressdaten, gibt aber andere Kontaktwege an, kann sie ggf. aufgefordert werden, Adressdaten nachzureichen. Sollten begründete Zweifel dokumentiert sein und sollte die betroffene Person trotz Aufforderung keine weiteren Daten zur Verifizierung nachliefern, kann der Antrag natürlich nicht weiterbearbeitet werden.
Um Auskunftsrechte ggü. der Polizei geltend zu machen, muss regelmäßig keine Ausweiskopie vorgelegt werden. Es genügt ein formloses Schreiben. Dabei ist es natürlich nach wie vor zweckmäßig, Angaben zu machen, die das Auffinden der gespeicherten Daten auch ermöglichen. Die Auskunft ist kostenfrei.
Quelle: Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
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