Zurück zur Übersicht
22.10.2025

Auskunft Anonyme Anzeige

Keine Auskunft über anonyme Anzeige:

Was das BFH-Urteil für Unternehmen bedeutet

Hintergrund

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 15. Juli 2025 (Az. IX R 25/24) klargestellt: Wer Ziel einer anonymen Anzeige beim Finanzamt wird, hat in der Regel keinen Anspruch darauf, den Inhalt dieser Anzeige zu erfahren. Auch ein Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO hilft hier meist nicht weiter. Begründung: Das Steuergeheimnis (§ 30 AO) und der Schutz der Hinweisgeber wiegen in der Abwägung häufig schwerer als das Informationsinteresse des Betroffenen. Bundesfinanzhof+2Rewis+2

Was wurde entschieden?

Ein Gastronom verlangte nach einer Kassen-Nachschau Einsicht in die anonyme Anzeige – hilfsweise Auskunft über deren Inhalt nach Art. 15 DSGVO. Der BFH verneinte beides:

  • Keine Akteneinsicht: Die Abgabenordnung kennt keinen generellen Anspruch. Nur ausnahmsweise kann das Ermessen der Behörde auf „Null“ reduziert sein; hier nicht. Bundesfinanzhof

  • Kein Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO: Zwar enthält die Anzeige personenbezogene Daten. Doch § 32c Abs. 1 Nr. 1 AO beschränkt die Auskunft, wenn dadurch die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung (gleichmäßige Besteuerung) gefährdet oder der Informantenschutz unterlaufen würde. Zusätzlich schützt § 30 AO die Identität des Anzeigeerstatters. Bundesfinanzhof+1

Bedeutung für Unternehmen

Für Unternehmen heißt das: Inhalte anonymer Anzeigen bleiben regelmäßig unter Verschluss. Selbst wenn die Anzeige fehlerhaft ist, besteht meist kein Anspruch auf Herausgabe oder wörtliche Mitteilung. Gleichzeitig gilt: Eine Kassen-Nachschau kann jederzeit ohne konkreten Anlass stattfinden; entdeckt sie nur formale Mängel, ändert das nichts am fehlenden Anspruch. Praktisch relevant sind daher interne Vorsorge und saubere Prozesse – nicht die Aufklärung, wer hinter dem Hinweis steckt. Bundesfinanzhof

Wichtige SEO-Begriffe im Überblick: Art. 15 DSGVO, Auskunftsanspruch, Steuergeheimnis, § 32c AO, § 30 AO, Kassen-Nachschau, anonyme Anzeige, BFH IX R 25/24.

So reagieren Unternehmen richtig

1) Erwartungsmanagement bei Betroffenenanfragen

  • Geht eine Art.-15-DSGVO-Anfrage zum Inhalt einer anonymen Anzeige ein, prüfen Sie die Sperrwirkung der AO (§§ 32a–32c, § 30 AO) und begründen Sie die Ablehnung klar und freundlich. Fügen Sie einen Hinweis auf Rechtsbehelfe und Fristen hinzu (Klagefrist regelmäßig 1 Monat nach Ablehnungsbescheid). Bundesfinanzhof

2) Saubere Dokumentation statt Täter-Suche

  • Legen Sie ein standardisiertes Verfahren für anonyme Hinweise an Behörden fest (Posteingang, Fristen, Bewertung, Entscheidung, Antwortbaustein).

  • Dokumentieren Sie die Rechtsgrundlage, die Abwägung und die Erwägungen zum Informantenschutz – ohne Rückschlüsse auf die Person des Hinweisgebers zu ermöglichen. Haufe.de News und Fachwissen+1

3) Kassen- und Verfahrenssicherheit stärken

  • Führen Sie regelmäßige Kassen-Self-Checks durch (Kassensturzfähigkeit, Verfahrensdokumentation GoBD, Protokolle, Rollen & Berechtigungen).

  • Trainieren Sie das Personal zu Fehlversand, Autovervollständigung, Aufbewahrung und Zugriffsrechten – typische Quellen für formale Beanstandungen.

4) Kommunikationsbaustein für das Antwortschreiben (Praxisbeispiel)

„Vielen Dank für Ihre Anfrage. Informationen zum Inhalt anonymer Anzeigen dürfen wir nicht herausgeben. Hintergrund sind das Steuergeheimnis (§ 30 AO) sowie § 32c AO. Eine Auskunft nach Art. 15 DSGVO ist insoweit ausgeschlossen. Gern erläutern wir Ihnen, welche Daten wir unabhängig davon über Ihr Unternehmen verarbeiten.“
Dieser Baustein vermeidet heikle Details, bleibt serviceorientiert und verweist korrekt auf die Rechtslage. Bundesfinanzhof

5) Hinweisgebersystem intern ausbauen

  • Ein vertrauenswürdiges internes Meldesystem reduziert externe anonyme Anzeigen. Kommunizieren Sie klar, wie intern gemeldet wird und wie Vertraulichkeit geschützt ist (HinSchG-Prozesse).

Empfehlung

Unternehmen sollten nicht auf die Offenlegung anonymer Anzeigen setzen, sondern die eigene Compliance und Dokumentation stärken. Prüfen Sie Ihre Antwortbausteine für Art.-15-Anfragen im Lichte des BFH-Urteils und schulen Sie die Fachbereiche zur AO-Sperrwirkung. Wenn Sie möchten, erstelle ich Ihnen gern eine schlanke Checkliste und rechtssichere Textbausteine für Ihren Praxisalltag.

Quellenangabe: Bundesfinanzhof (BFH)

Sind Sie sicher, ob Ihr Unternehmen oder Ihre Behörde im Hinblick auf Datenschutz und Datensicherheit optimal aufgestellt ist?

Lassen Sie sich unverbindlich von einem Datenschutzbeauftragten beraten.

Kontakt aufnehmen

Weitere unterstützende Hinweise zum Datenschutz finden Sie in diesen Beiträgen:

Dieser Absatz enthält Affiliatelinks/Werbelinks