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16.07.2021

Aushang von Dienstplänen

Das Aushängen von Dienstplänen kann datenschutzrechtlich auch dann zulässig sein, wenn möglicherweise auch Beschäftigte Einblick nehmen können, bei denen keine sachliche Notwendigkeit für eine Kenntnisnahme vorliegt.

Es erreichen die Datenschutzaufsicht immer wieder Anfragen von Unternehmen, aber auch von sozialen Einrichtungen dazu, ob und unter welchen Voraussetzungen und ggf. an welchem Ort Dienstpläne ausgehängt werden dürfen. Nach § 26 Abs.1 Satz 1 BDSG darf der Arbeitgeber Beschäftigtendaten u. a. dann verarbeiten, wenn dies für die Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist. Eine Kenntnisnahme von ausgehängten Dienstplänen ist an sich nur durch diejenigen Beschäftigten notwendig, die direkt davon betroffen sind, also auf die Information angewiesen sind.

Da es sich aber um Daten handelt, deren Schutzwürdigkeit nicht besonders hoch einzuschätzen ist, würde es als unschädlich anzusehen sein, wenn gelegentlich Personal in den betreffenden Raum kommt, das nicht der dortigen Abteilung angehört. Dagegen wäre es unzulässig, wenn die Dienstpläne in Bereichen aufgehängt werden, zu denen Externe wie etwa Kundschaft oder Lieferanten oder auch in Krankenhäusern die Patientinnen und Patienten, in Alten- oder Pflegeheimen die Bewohnerinnen und Bewohner oder in Kitas die Eltern der Kinder vom Inhalt der Pläne Kenntnis nehmen können. Ebenso wäre es unzulässig, wenn die Dienstpläne auch die Abwesenheitsgründe enthalten würden, weil dann das schutzwürdige Interesse der betroffenen Beschäftigten zu stark beeinträchtigt wäre.

Quelle: BayLDA

Weitere unterstützende Hinweise zum Datenschutz finden Sie in diesen Beiträgen:

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