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14.03.2020

Sind Fotos in Mietwohnungen erlaubt?

Immer wieder erreichen die Aufsichtsbehörden Eingaben von Mieterinnen und Mietern, die nach einer Kündigung ihres Mietvertrags im Internet Bilder des Inneren ihrer Wohnung finden. Vermieterinnen und Vermieter oder beauftragte Personen haben sich in diesen Fällen oft ohne Wissen und Einverständnis der Betroffenen Zutritt zur noch bewohnten Wohnung verschafft und Bilder angefertigt, um die Wohnungsanzeige online zu bewerben.

Zwar ist der Wunsch, Mietobjekte möglichst schnell attraktiv im Internet zur Neuvermietung zu präsentieren, ein berechtigtes Interesse. Dies rechtfertigt aber nicht, die Wohnung ohne Wissen und Einverständnis der Mietparteien zu betreten und Aufnahmen von den privaten Lebensbedingungen zu machen.

Ähnlich urteilte auch das Amtsgericht Steinfurt im April 2014 (Urteil vom 10.04.2014 – 21 C987/13) und entschied im dortigen Fall, dass der Vermieter keinen Anspruch auf Duldung der Fertigung von Fotos der an den Mieter vermieteten Innenräume habe. Das Recht auf Achtung der Persönlichkeitsrechte ging den durch Art. 14 des Grundgesetzes geschützten Interessen des Vermieters im entschiedenen Fall vor. Das Gericht stellte dabei richtigerweise fest, dass derartige Fotos intime Einblicke in die Lebensgewohnheiten, Hobbys und die Persönlichkeit der Mieterinnen und Mieter sowie deren Familienangehörigen und sonstigen Mitwohnenden zulassen. Demgegenüber sei das Verwertungsrecht des Vermieters in der Regel nicht unangemessen beeinträchtigt.

Was ist zu tun?

Bevor Fotos des Innenraums von Mietwohnungen angefertigt werden, müssen stets die mietenden Personen um Einwilligung gebeten werden. Ohne eine Einwilligung dürfen Fotos in der Regel erst nach Auszug der Mietpartei angefertigt und veröffentlicht werden.

Quelle: ULD

Weitere unterstützende Hinweise zum Datenschutz finden Sie in diesen Beiträgen:

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